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		<title>www.dbb-nrw.de: Beamtenrecht Mitteilungen</title>
		<description>Aktuelle Informationen zu den Themen Besoldung und Beamtenversorgung und die gesetzliche Rente, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Außerdem: die anstehende große Dienstrechtsreform.</description>
		<language>de</language>
		
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		<lastBuildDate>Mon, 14 May 2012 15:27:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>Erhöhung der Wegstreckenentschädigung im Landesreisekostengesetz</title>
			<link>http://www.dbb-nrw.de/meta-menu-oben/rss-feeds/detail/article/erhoehung-der-wegstreckenentschaedigung-im-landesreisekostengesetz/</link>
			<description>Der nordrhein-westfälische Beamtenbund hat in einem Schreiben an die Landesvorsitzenden der bisher...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<strong>Der nordrhein-westfälische Beamtenbund hat in einem Schreiben an die Landesvorsitzenden der bisher im Landtag vertretenden Parteien eine Erhöhung der Km-Pauschale (Pendlerpauschale) bei Dienstreisen gefordert.</strong><a name="_GoBack"></a><strong>&nbsp;Außerdem hat der Beamtenbund verlangt, eine gleiche Erhöhung der Wegstreckenentschädigung im Landesreisekostengesetz vorzunehmen.&nbsp;</strong>
<strong>Meinolf Guntermann</strong>, Vorsitzender des Deutschen Beamtenbundes Nordrhein-Westfalen: &quot;Es kann nicht angehen, dass Beamte, die ihren privaten PKW für Dienstreisen einsetzen müssen, keinen adäquaten Ausgleich hierfür erhalten&quot;.
Dies hat der DBB NRW gegenüber dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Herrn&nbsp;<strong>Dr. Norbert Walter-Borjans</strong>&nbsp;deutlich gemacht.]]></content:encoded>
			<category>Erscheint auf Startseite</category>
			<category>Allgemein</category>
			<category>Nebengebiete</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 01 May 2012 18:01:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Ja zur Dienstrechtsreform und zum aktuellen LPVG NRW</title>
			<link>http://www.dbb-nrw.de/meta-menu-oben/rss-feeds/detail/article/ja-zur-dienstrechtsreform-und-zum-aktuellen-lpvg-nrw-1/</link>
			<description>Unter dem Motto &quot;Auf ein Wort&quot; hatte der Düsseldorfer Stadtverband des Deutschen Beamtenbundes...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-FAMILY: &quot;Arial&quot;, &quot;sans-serif&quot;; mso-bidi-font-size: 14.0pt"><strong>Unter dem Motto &quot;Auf ein Wort&quot; hatte der Düsseldorfer Stadtverband des Deutschen Beamtenbundes Nordrhein-Westfalen die Düsseldorfer Landtagskandidaten am 26.04. nach Bilk eingeladen</strong>.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-FAMILY: &quot;Arial&quot;, &quot;sans-serif&quot;; mso-bidi-font-size: 14.0pt">&nbsp;</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-FAMILY: &quot;Arial&quot;, &quot;sans-serif&quot;; mso-bidi-font-size: 14.0pt">Der Vorsitzende&nbsp;<strong>Joachim Klein</strong>&nbsp;konnte zur Podiumsdiskussion&nbsp;<span style="mso-bidi-font-weight: bold">Karl-<strong>Heinz Krems</strong>&nbsp;(SPD),&nbsp;</span><strong>Peter Preuß</strong>&nbsp;(CDU),&nbsp;<strong>Monika Düker</strong>&nbsp;(Bündnis 90/Die Grünen),&nbsp;<strong>Dr. Robert Orth</strong>&nbsp;(FDP),&nbsp;<strong>Helmut Born</strong>&nbsp;(Die Linken) und&nbsp;<strong>Monika Pieper</strong>&nbsp;(Piratenpartei) begrüßen.&nbsp;</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-FAMILY: &quot;Arial&quot;, &quot;sans-serif&quot;; mso-bidi-font-size: 14.0pt">&nbsp;</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-FAMILY: &quot;Arial&quot;, &quot;sans-serif&quot;; mso-bidi-font-size: 14.0pt">Die Kandidaten haben Antworten auf die drängenden Fragen der Kolleginnen und Kollegen in der öffentlichen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen gegeben.&nbsp;</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-FAMILY: &quot;Arial&quot;, &quot;sans-serif&quot;; mso-bidi-font-size: 14.0pt">&nbsp;</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><strong><span style="FONT-FAMILY: &quot;Arial&quot;, &quot;sans-serif&quot;; mso-bidi-font-size: 14.0pt">&quot;Ja&quot; zur geplanten Dienstrechtsreform sagten alle anwesenden Parteienvertreter</span></strong><span style="FONT-FAMILY: &quot;Arial&quot;, &quot;sans-serif&quot;; mso-bidi-font-size: 14.0pt">. &quot;Wir nehmen Sie beim Wort!&quot; sagte&nbsp;<strong>Joachim Klein</strong>, Vorsitzender des Deutschen Beamtenbund Düsseldorf, der die Moderation der Diskussion übernahm.&nbsp;<span style="mso-bidi-font-weight: bold">Heinz Krems</span>&nbsp;und Monika Düker stellten den zügigen Fortschritt der Arbeiten an der geplanten Dienstrechtsreform in Aussicht.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-FAMILY: &quot;Arial&quot;, &quot;sans-serif&quot;; mso-bidi-font-size: 14.0pt">&nbsp;</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><strong><span style="FONT-FAMILY: &quot;Arial&quot;, &quot;sans-serif&quot;; mso-bidi-font-size: 14.0pt">&quot;Das jetzt geltende LPVG NRW wird von der CDU nicht mehr geändert!&quot;,</span></strong><span style="FONT-FAMILY: &quot;Arial&quot;, &quot;sans-serif&quot;; mso-bidi-font-size: 14.0pt">&nbsp;erklärte Peter Preuß. Die anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehme des Stadtverbandes Düsseldorf nahmen es erfreut zur Kenntnis.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-FAMILY: &quot;Arial&quot;, &quot;sans-serif&quot;; mso-bidi-font-size: 14.0pt">&nbsp;</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-FAMILY: &quot;Arial&quot;, &quot;sans-serif&quot;; mso-bidi-font-size: 14.0pt">Auch die Auswirkungen der demographischen Entwicklung auf den öffentlichen Dienst und den Personalhaushalt zeigten sich die Vertreter der Parteien Problem bewusst. &quot;<strong>Wir wehren uns gegen Zeitarbeitsverträge im öffentlichen Dienst und setzen uns für die Übernahme der Auszubildenden ein</strong>&quot;, so Helmut Born.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-FAMILY: &quot;Arial&quot;, &quot;sans-serif&quot;; mso-bidi-font-size: 14.0pt">&nbsp;</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-FAMILY: &quot;Arial&quot;, &quot;sans-serif&quot;; mso-bidi-font-size: 14.0pt">&nbsp;</span></p>
<p class="MsoNormal" style="MARGIN: 0cm 0cm 0pt"><span style="FONT-FAMILY: &quot;Arial&quot;, &quot;sans-serif&quot;; mso-bidi-font-size: 14.0pt">Für eine&nbsp;<strong>bessere Durchlässigkeit der Laufbahnen</strong>&nbsp;setzte sich Dr. Orth und Frau Pieper für&nbsp;<strong>Leistungsanreize bei der Besoldung</strong>&nbsp;ein.</span></p>]]></content:encoded>
			<category>Erscheint auf Startseite</category>
			<category>Allgemein</category>
			<category>Laufbahnrecht</category>
			<category>Landtagswahlen 2012</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 22:36:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>DBB NRW begrüßt Pläne, den Rentenanspruch von Frauen zu erhöhen</title>
			<link>http://www.dbb-nrw.de/meta-menu-oben/rss-feeds/detail/article/dbb-nrw-begruesst-plaene-den-rentenanspruch-von-frauen-zu-erhoehen/</link>
			<description>Die Regierungskoalition debattiert in den letzten Tagen im Rahmen des Betreuungsgelds auch den...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<strong>Die Regierungskoalition debattiert in den letzten Tagen im Rahmen des Betreuungsgelds auch den höheren Rentenanspruch für Eltern, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren sind.</strong>&nbsp;
<strong>Meinolf Guntermann</strong>, Vorsitzender des Deutschen Beamtenbundes Nordrhein-Westfalen begrüßt diesen Vorstoß und fordert die zeitnahe Änderung der rentenrechtlichen Vorschriften:&nbsp;<strong>„Eine Schlechterstellung der Eltern, deren Kind vor dem 01.01.1992 zur Welt kam, ist untragbar und sozial ungerecht.“</strong>
Bisher werden Eltern in der Rentenversicherung unterschiedlich viele &quot;Entgeltpunkte&quot; für die Erziehung angerechnet. Für Kinder, die nach dem 01.01.1992 geboren sind, gibt es drei Punkte - für alle älteren Kinder nur einen Punkt. Von der Zahl der im Arbeitsleben erreichten Entgeltpunkte hängt die Höhe der am Ende gezahlten Rente ab. Ein Entgeltpunkt ist derzeit im Westen 27,47 Euro wert, in den neuen Ländern 24,37 Euro. Die monatliche Rente für die Erziehung eines vor 1992 geborenen Kindes würde bei Angleichung an die Regelungen für jüngere Kinder also um etwa fünfzig Euro steigen.&nbsp;
Guntermann: „Die von der Union geforderte Anhebung des Rentenanspruchs fordern wir seit langem.“ Vor der drohende Altersarmut sei es nun Zeit, die überfällige Regelung endlich zu etablieren, so der DBB NRW-Chef heute (24.04.) in Düsseldorf
<strong>Im Beamtenbereich muss diese Regelung ebenfalls übernommen werden, da auch hier die Situation vergleichbar ist.</strong>&nbsp;Der DBB NRW fordert einen Gleichklang der Regelungen. Beamtinnen und Beamte erhalten bisher bei Kindern, die bis zum 31.12.1991 geboren sind, einen 6-monatigen pensionserhöhenden Kindererziehungszuschlag. Für ab dem 01.01.1992 geborene Kinder wird ein Pauschalzuschlag von insgesamt drei Jahren gezahlt.&nbsp;
<strong>Andrea Sauer-Schnieber</strong>, Vorsitzende der Frauenvertretung des DBB NRW, zeigt sich zufrieden mit der Debatte um die Rentenerhöhung.&nbsp;<strong>„Es ist ein guter Schritt in die richtige Richtung; vor allem die alleinstehenden Mütter werden davon sichtlich profitieren.“<br /></strong>Auch der Umstand, dass Eltern unterschiedlich behandelt werden, sei nicht hinnehmbar. Sollte sich dieses Vorhaben umsetzen lassen, sei eine große Gerechtigkeitslücke geschlossen, so Sauer-Schnieber.&nbsp;


]]></content:encoded>
			<category>Erscheint auf Startseite</category>
			<category>Allgemein</category>
			<category>Versorgung</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 15:52:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Erhöhung der Pendlerpauschale auf 45 Cent</title>
			<link>http://www.dbb-nrw.de/meta-menu-oben/rss-feeds/detail/article/erhoehung-der-pendlerpauschale-auf-45-cent/</link>
			<description>Der Beamtenbund (DBB) NRW fordert die Erhöhung der Km-Pauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der Beamtenbund (DBB) NRW fordert die Erhöhung der Km-Pauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Pendlerpauschale) für Arbeitnehmer um 15 Cent auf 45 Cent. Dazu hat der DBB am 16.04.2012 mit einem Schreiben die Landesvorsitzenden von CDU, SPD, FDP, Die Grünen und Die Linken aufgefordert, auf allen politischen Ebenen initiativ zu werden.
<strong>Meinolf Guntermann</strong>, Vorsitzender des nordrhein-westfälischen Beamtenbundes:&nbsp;„Es geht um Gerechtigkeit für Arbeitnehmer im Steuerrecht durch Anpassungen an reale Lebensverhältnisse.“
Seit 2000 sind die Kosten für einen PKW durch Preissteigerungen bei Anschaffungen, Versicherungsbeiträgen, Kraftstoffen, Reparaturen und lfd. Pflege um rd. 35 % gestiegen. Dabei sind die aktuellen Preissteigerungen bei Benzin und Diesel noch nicht berücksichtigt. Eine in etwa vergleichbare Preisentwicklung hat auch bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel stattgefunden.
Die Km-Pauschale, mit der die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Ermittlung der Einkünfte von Arbeitnehmern in Abzug gebracht werden, beträgt aber seit 2004 unverändert 30 Cent pro Entfernungskilometer.
„Für die Berechnung der Einkommenssteuer gilt die Besteuerung nach Leistung. Einnahmen abzüglich Ausgaben sind Grundlage für die Höhe der Steuern. Dieses Prinzip darf nicht nur für die Unternehmer&nbsp;&nbsp;gelten, sondern muss auch für Arbeitnehmer gelten, die Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte aufbringen müssen,“&nbsp;so Meinolf Guntermann.&nbsp;„Es geht also nicht bei der Erhöhung um eine Reaktion auf tägliche Benzinpreisentwicklungen.“&nbsp;
Zudem weist der Beamtenbund das Argument, eine Erhöhung der sogenannten Pendlerpauschale vergrößere das Haushaltsdefizit aufgrund von Steuermindereinnahmen als unredlich zurück. Allein durch die Preissteigerungen bei Benzin und Diesel hat sich in den vergangenen zehn Jahren das Umsatzsteueraufkommen um Milliardenbeträge erhöht. Im laufenden Jahr nimmt der Staat im Vergleich zu 2010 mehr als drei Milliarden Euro zusätzlich an Umsatzsteuer ein.
<link fileadmin/user_upload/PDF/120416_sw_Parteien_Pendlerpauschale.pdf - download "Leitet Herunterladen der Datei ein">Schreiben an die im Landtag vertretenen Parteien</link><br />mit den Forderungen des Deutschen Beamtenbundes Nordrhein-Westfalen nach mehr Steuergerechtigkeit.
]]></content:encoded>
			<category>Erscheint auf Startseite</category>
			<category>Allgemein</category>
			<category>Pressemitteilung</category>
			<category>Nebengebiete</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 09:57:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung </title>
			<link>http://www.dbb-nrw.de/meta-menu-oben/rss-feeds/detail/article/entschaedigungsansprueche-wegen-diskriminierung/</link>
			<description>Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.2012 (Aktenzeichen: 8 AZR 160/11) wurde...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.2012 (Aktenzeichen: 8 AZR 160/11) wurde festgestellt, dass behinderte Stellenbewerber wegen der unterlassenen Einladung eines öffentlichen Arbeitgebers zu einem Vorstellungsgespräch eine Entschädigung wegen Diskriminierung nur in einem Zeitraum von zwei Monaten geltend machen können. Die Zweimonatsfrist sei die des allgemeinen Gleichstellungsgesetzes. Die Verfallsfrist fange in dem Moment zu laufen an, in der der Bewerber von seiner Benachteiligung erfahre.&nbsp;&nbsp;
Der Kläger hatte sich als Lehrkraft in einer Justizvollzugsanstalt beworben und in seiner Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Die Absage des Landes, ohne ihn zum Vorstellungsgespräch einzuladen, empfand der Kläger als diskriminierend. In solchen Konstellationen habe der Bewerber ein Recht auf Einladung, es sei denn, er ist offensichtlich ungeeignet für die Stelle. Die Geltendmachung einer Entschädigungszahlung beim Arbeitgeber sei zwei Monate und zwei Tage später eingegangen. Der Entschädigungsanspruch sei wegen der Verspätung von zwei Tagen verfallen, so das Bundesarbeitsgericht.
]]></content:encoded>
			<category>Erscheint auf Startseite</category>
			<category>Allgemein</category>
			<category>Nebengebiete</category>
			<category>Sozialrecht</category>
			<category>Arbeitsrecht</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 09:34:00 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>DBB NRW fordert Umkehr bei der Personalpolitik</title>
			<link>http://www.dbb-nrw.de/meta-menu-oben/rss-feeds/detail/article/dbb-nrw-fordert-umkehr-bei-der-personalpolitik/</link>
			<description>Nur einen Tag vor dem Beschluss des NRW-Landtags zur Selbstauflösung hatte sich der Vorstand des...</description>
			<content:encoded><![CDATA[
<strong>Nur einen Tag vor dem Beschluss des NRW-Landtags zur Selbstauflösung hatte sich der Vorstand des nordrhein-westfälischen Beamtenbundes mit dem Landeschef und jetzigen Spitzenkandidaten der CDU für die Landtagswahlen, Bundesumweltminister Norbert Röttgen, zu einem ausführlichen Meinungsaustausch getroffen.&nbsp;</strong>

So konnte dem CDU-Landeschef das nach wie vor schlechte Stimmungsbild in den öffentlichen Diensten gegenüber der CDU deutlich gemacht werden. Insbesondere würden die Beamten den Vertrauens- und Wortbruch, den die Rüttgers-Regierung mit der zweiten drastischen Einkommenskürzung beim Weihnachtsgeld ab 2006 zu verantworten hat, der CDU anlasten und nicht vergessen können.&nbsp;
Außerdem wird das Vorhaben der CDU, bis 2015 Stellen in einer Größenordnung von 12.000 in den Landesdiensten zu streichen, vom Beamtenbund entschieden zurückgewiesen. Vor einem Stellenabbau fordert der Beamtenbund ehrliche Aufgabenkritik und bietet dazu seinen konstruktiven Dialog an. „Pauschale Stellenstreichungen sind menschenverachtend, weil sie die Menschen in den öffentlichen Diensten durch noch mehr Arbeitsverdichtung krank machen,“ so der DBB-Vorsitzende&nbsp;<strong>Meinolf Guntermann</strong>.
&nbsp;Der DBB-Vorstand erinnerte&nbsp;<strong>Norbert Röttgen</strong>&nbsp;an die Rücknahme der Kürzungen beim Weihnachtsgeld für die Bundesbeamten ab Januar dieses Jahres auch durch ihn als Mitglied der Bundesregierung. Bundesregierung und Bundestag haben damit die Leistungen anerkannt und ihre Wertschätzung gegenüber den Beamten deutlich zum Ausdruck gebracht.
„Gleiches haben die Beamten in NRW verdient und erwarten von der CDU die Rücknahme der Einkommenskürzung aus dem Jahr 2006 mit gleichzeitigem Einbau des Weihnachtsgeldes ins Grundgehalt,“ so Meinolf Guntermann. „Andernfalls bleibt der NRW-CDU bei den Beamten der Makel&nbsp; von Vertrauens- und Wortbruch erhalten.&quot;
]]></content:encoded>
			<category>Erscheint auf Startseite</category>
			<category>Allgemein</category>
			<category>Pressemitteilung</category>
			<category>Besoldung</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 15 Mar 2012 15:04:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Altersgrenze für die Verbeamtung von Lehrern wirksam</title>
			<link>http://www.dbb-nrw.de/meta-menu-oben/rss-feeds/detail/article/altersgrenze-fuer-die-verbeamtung-von-lehrern-wirksam/</link>
			<description>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 23. Februar 2012 entschieden, dass die Altersgrenze...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 23. Februar 2012 entschieden, dass die Altersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis in NRW als Lehrer mit Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar ist.&nbsp;
Bereits im Jahr 2009 hat die nordrhein-westfälische Landesregierung per Verordnung die Altersgrenze für die Verbeamtung von Lehrern von 35 auf 40 angehoben. Außerdem hat sie &nbsp;ein Hinausschieben der Grenze um bis zu sechs Jahre vorgesehen, wenn sich die Lehrerausbildung wegen der Erfüllung einer öffentlichen Dienstpflicht oder wegen der Betreuung von Kindern und nahen Angehörigen verzögert hat. Weitere Ausnahmen sind vorgesehen, um Lehrermangel zu begegnen und außergewöhnlichen Härtefällen Rechnung zu tragen.
Beamtenrechtliche Einstellungsaltersgrenzen beeinträchtigen den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass öffentliche Ämter nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben werden dürfen. Andererseits soll mit Festlegung einer Altersgrenze das Ziel verfolgt werden, im Hinblick auf die Versorgung ein angemessenes zeitliches Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestand herzustellen.&nbsp;
Der Landesregierung als Verordnungsgeber steht bei der Abwägung der widerstreitenden Belange ein Einschätzungsspielraum zu. Die Festsetzung der Altersgrenze auf 40 Jahre stellt zusammen mit den vorgesehenen Ausnahmen einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Belange dar, so das Bundesverwaltungsgericht.&nbsp;
BVerwG 2 C 76.10, 79.10 und 2.11 - Urteil vom 23. Februar 2012]]></content:encoded>
			<category>Erscheint auf Startseite</category>
			<category>Nebengebiete</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 12 Mar 2012 09:45:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Kein Streikrecht für Beamte in Deutschland</title>
			<link>http://www.dbb-nrw.de/meta-menu-oben/rss-feeds/detail/article/kein-streikrecht-fuer-beamte-in-deutschland/</link>
			<description>Der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster (Az.: 3d A 317/11.O) hat am...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster (Az.: 3d A 317/11.O) hat am 07.03.2012 entschieden, das sich ein Streikrecht des Beamten nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten lässt.
Eine verbeamtete Lehrerin hatte sich im Januar und Februar 2009 an 3 Tagen ohne Genehmigung des Dienstherrn an Warnstreiks ihrer Gewerkschaft beteiligt.&nbsp;Daraufhin hatte das Land NRW ihr eine Disziplinarstrafe von 1.500 Euro auferlegt.&nbsp;
Mit Urteil vom 15.12.2010 hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Disziplinarverfügung der Lehrerin auf und stellte fest, dass das Streikrecht für Beamte in Deutschland gegen Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt. Diese garantiert ähnlich dem Grundgesetz eine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wobei im Satz 2 die Einschränkungen „für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung“ zulässt und sie somit mit in den Regelungsgehalt nimmt.&nbsp;
Die Menschenrechtskonvention habe nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes, so das Oberverwaltungsgericht am 07.03.2012. Die Konvention müsse sich deshalb am &quot;höherrangigen&quot; Grundgesetz messen lassen. Die in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit werde durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG eingeschränkt. Die Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns sind vorrangig, so dass ein Streikrecht dem Beamten nicht zusteht. Dieses Streikverbot gelte auch für alle Beamten, unabhängig der konkreten Funktion.&nbsp;]]></content:encoded>
			<category>Nebengebiete</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 08 Mar 2012 13:43:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Änderungen der arbeitszeit- und urlaubsrechtlichen Vorschriften in NRW</title>
			<link>http://www.dbb-nrw.de/meta-menu-oben/rss-feeds/detail/article/aenderungen-der-arbeitszeit-und-urlaubsrechtlichen-vorschriften-in-nrw/</link>
			<description>Die Landesregierung hat am 10.01.2012 die Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und...</description>
			<content:encoded><![CDATA[<strong>Die Landesregierung hat am 10.01.2012 die Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen ausgefertigt.</strong>
Die Verordnung schafft im Artikel 1 mit der neuen Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) eine Stammnorm, die die bisherige MutterschutzVO, die ElternzeitVO, die ErholungsurlaubsVO und die SonderurlaubsVO ersetzt, so dass alle Bestimmungen zur Freistellung von der Arbeitszeit nun zusammengefasst sind. Im Artikel 2 sind die Änderungen der Arbeitszeitverordnung (AZVO) und im Artikel 3 die Änderungen der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten aufgenommen.&nbsp;
Wesentliche Neuerungen der Verordnung im&nbsp;<strong>Artikel 1</strong>&nbsp;sind wie folgt:
-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>Mutterschutz (Teil 2 FrUrlV)</strong>
Der Dienstherr muss werdende oder stillende Mütter während der Schwangerschaft&nbsp; und nach der Entbindung so beschäftigen, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind. Daraus können für einzelne Bereiche zusätzliche&nbsp; Beschäftigungsverbote abgleitet werden, die von den in § 4 Abs. 2 MuSchG geregelten speziellen Beschäftigungsverboten nicht erfasst sind.&nbsp;
-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>Elternzeit (Teil 3 FrUrlV)</strong>
Die unteren Besoldungsgruppen sollen hinsichtlich der Beitragsbelastung für die Kranken- und Pflegeversicherung finanziell entlastet werden. Daher ist im Rahmen einer Härtefallregelung für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A8 in der Elternzeit eine Erstattung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur vollen Höhe möglich.
-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>Pflegezeit (Teil 4 FrUrlV)</strong>
Für akut auftretende Pflegesituationen in der Familie kann ein Anspruch auf Dienstbefreiung ohne Besoldung von maximal zwei Wochen oder eine unbezahlte Pflegezeit für längere Pflegebedürfnisse bzw. eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung von bis zu einem halben Jahr in Anspruch genommen werden. Die Wirkungen des Pflegezeitgesetzes sind damit hinsichtlich der Dienstfreistellung auf den Beamtenbereich übertragen worden.&nbsp;
-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>&nbsp;Erholungsurlaub (Teil 5 FrUrlV)</strong>
Nicht in Anspruch genommener Urlaub des laufenden Jahres verfällt nun erst nach zwölf Monaten nach dem Ende des laufenden Urlaubsjahres.
-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>&nbsp;Sonderurlaub (Teil 6 FrUrlV)</strong>
Ein beamtetes Elternteil kann künftig bei schwerer, unheilbarer Erkrankung des Kindes längerfristige Freistellung unter Weitergewährung der Besoldung beanspruchen.&nbsp; Die inhaltsgleiche Übernahme der Regelungen des § 45 Abs. 4 des SGB V soll zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen.&nbsp;
Im<strong>&nbsp;Artikel 2</strong>&nbsp;der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften sind die Änderungen in der Arbeitszeitverordnung (AZVO) für Beamtinnen und Beamte geregelt worden.&nbsp;
Diese beinhalten im Wesentlichen als Neuerung eine Klarstellung, dass Reisezeiten nicht mehr als Arbeitszeiten gelten und durch Freizeitausgleich entschädigt werden und nicht im Rahmen einer Mehrarbeitsentschädigung vergütungsfähig sind.&nbsp;
Im Hinblick auf die Arbeitszeitreduzierung bei Schwerbehinderung wird klargestellt, dass die Beamtinnen und Beamte zu entlasten sind, sobald die Dienstelle zuverlässige Kenntnis von der festgestellten Behinderung hat. Die wöchentliche Arbeitszeit ist ab diesem Zeitpunkt zu reduzieren, längstens jedoch fünf Wochen rückwirkend zu dem Tag, an dem der Dienststelle der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird. &nbsp;
Im<strong>&nbsp;Artikel 3</strong>&nbsp;der Verordnung findet sich inhaltsgleich zum Artikel 2 die Änderung der Arbeitszeitverordnung für Polizeivollzugsbeamten im Hinblick auf die Arbeitszeitreduzierung bei Schwerbehinderung. Die fünfwöchige Rückwirkungsfrist gilt auch hier.&nbsp;

]]></content:encoded>
			<category>Nebengebiete</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 02 Mar 2012 08:26:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungswidrige Besoldung</title>
			<link>http://www.dbb-nrw.de/meta-menu-oben/rss-feeds/detail/article/bundesverfassungsgericht-verfassungswidrige-besoldung/</link>
			<description>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem am 14.02.2012 verkündeten Urteil...</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem am 14.02.2012 verkündeten Urteil entschieden, dass die Besoldung der Professoren in Hessen aus der Besoldungsgruppe W 2 gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstößt und daher verfassungswidrig ist.&nbsp;
Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen. Das Urteil wird auch weitere Bundesländer betreffen.&nbsp;Die Sach- und Rechtslage ist in Nordrhein-Westfalen vergleichbar.
In dem am 14.02.2012, verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der W-Professorenbesoldung in Hessen wurde die seit 2005 bundesweit geltende W-Besoldung von Professoren unter die Lupe genommen. Das Grundgehalt war damals im Vergleich zur früheren C-Besoldung (die nach dem &quot;Senioritätsprinzip&quot; einen automatischen Gehaltsaufwuchs gewährte) um 25 % abgesenkt worden, wobei die Möglichkeit geschaffen wurde, sich Leistungszulagen zu verdienen. Das ist &quot;evident&quot; unzureichend und daher verfassungswidrig, so der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts. Die Neuregelung verstößt gegen das Prinzip der amtsangemessenen Bezahlung von Beamten.&nbsp;
Aus dem im Grundgesetz enthaltenen allgemeinen Grundsatz der &quot;hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums&quot; leitet das Gericht den Anspruch des Beamten auf einen &quot;amtsangemessenen Lebensunterhalt&quot; ab. Wie viel Geld für einen Professor angemessen ist, lässt sich daraus aber allenfalls im Verhältnis zu anderen Beamtengruppen ableiten - so dass in der Verhandlung ein direkter Vergleich von Professoren und Studien- und Regierungsräten gezogen wurde.&nbsp;
<strong>Direkter Vergleich von Professoren mit Studien- / Regierungsräten</strong>&nbsp;
Im Vergleich mit der Besoldungsordnung A erreicht das Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors bzw. Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15). Es liegt unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe (Besoldungsgruppe A 13).&nbsp;
Das Urteil stellt neben der Verfassungswidrigkeit der W-Besoldung aber auch klar, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat, was das Alimentationsprinzip betrifft. Es soll aber als ein Auftrag an die Gesetzgeber zu sehen sein, das Besoldungssystem zu überarbeiten. Das Land Hessen hat nun bis Ende des Jahres Zeit, die Bezahlung neu zu regeln.&nbsp;
<strong>Die Sach- und Rechtslage ist in Nordrhein-Westfalen vergleichbar</strong>&nbsp;
Entscheidend bei dem Urteil ist der konkrete Maßstab, der herangezogen wurde. Der zweite Senat hat der Bedeutung handfester Kriterien, wie der Verantwortung des Amtes, der geforderten Ausbildung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, stärkeres Gewicht für die Gehaltshöhe verliehen. Weitere Verfahren zur Richter- und Beamtenbesoldung sind ohnehin bereits anhängig.&nbsp;
Das Urteil wird auch weitere Bundesländer betreffen. Die Sach- und Rechtslage ist in Nordrhein-Westfalen vergleichbar. In NRW beträgt das Endgrundgehalt der Besoldungsordnung A des Studienrats 4.387,91 €, wohingegen der W2-Professor ohne Zulagen einen Grundgehalt von 4.354,02 € erhält.&nbsp;]]></content:encoded>
			<category>Allgemein</category>
			<category>Besoldung</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 16 Feb 2012 09:15:00 +0100</pubDate>
			
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