Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu "Vätermonaten"

30. Sep 2011

Normenkontrollantrag betreffend „Partnermonate“ ist unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 19.08.2011 die sogenannten „Vätermonate“ beim Elterngeld für verfassungsgemäß erklärt.

Die verheiratete Klägerin des Verfahrens, die in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes das Elterngeld für sich beansprucht hatte, begehrte auch für den 13. und 14. Monat Elterngeld.

Voraussetzungen Elterngeld
Grundsätzlich kann das Elterngeld vom Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) der Bezugszeitraum für einen Elternteil grundsätzlich nicht mehr als zwölf Monate beträgt. Die verbleibenden restlichen 2 Monate Elterngeld müssen vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden (sogenannte „Partner(innen)“- oder „Vätermonate“).

Die Ablehnung des Antrags der Klägerin und ihre dagegen gerichtete Klage führten zur Vorlage durch das Landessozialgericht an das BVerfG. Dies hielt die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG für verfassungswidrig. Hintergrund sei das § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG ungerechtfertigt in die durch Artikel 6 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG) geschützte Freiheit der Ehegatten und Eltern eingreife. Hierdurch würde durch den eigenverantwortlichen Gestaltungsbereich der innerfamiliären Aufgabenverteilung eingegriffen, in dem die Gewährung des Elterngeldes zumindest für zwei Monate von einer bestimmten familiären Arbeitsverteilung abhängig gemacht werde.

Zurückweisung der Vorlage
Das BVerfG hat die Vorlage als unzulässig zurückgewiesen. In seiner Begründung führte das Gericht an, dass ein unterinstanzliches Gericht die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nur dann einholen kann, wenn es zuvor selbst die Verfassungsmäßigkeit der Norm überprüft hat. Dies sei jedoch in der streitgegenständlichen Vorlage gerade nicht passiert.

Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen
Durch die Partnermonate wolle der Gesetzgeber, so das BVerfG,  dem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen aus Artikel 3 Abs. 2 GG entsprechen. Gerade die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld und die damit verbundene Regelung zu den „Partnermonaten“ dient dazu, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu fördern und die immer noch einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen mit den nachteiligen Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtssprechung des BVerfG verfolgt der Verfassungsauftrag gerade das Ziel, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und bisherige Rollenverteilungen zu überwinden und zu ändern. Gerade dieser tradierten Rollenverteilung muss insoweit begegnet werden, als das Kinder sowohl von Müttern als auch Vätern während der Elternzeit betreut würden.
Diese Rechtsprechung ist jedoch seitens des Landessozialgerichts nicht berücksichtigt worden. Vielmehr hätte hier eine Auseinandersetzung mit der Reichweite des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Prognosespielraums erfolgen müssen.

Akzeptanz in der Bevölkerung
Unter Berücksichtigung der Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes ist der Anteil der Kinder, deren Väter Elterngeld bezogen, in den Jahren 2007 bis 2009 von 15,4 % auf 23,9 % gestiegen. Gerade diese Daten lassen eine Steigerung der Akzeptanz innerhalb der Gesellschaft hinsichtlich der Familienverantwortung durch Väter erwarten. Insoweit ist dies auch hinsichtlich der Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu fördern, ein Schritt in die richtige Richtung.


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