Gesetzentwurf der Landesregierung zum LPVG liegt dem DBB NRW vor

03. Feb 2011

Nordrhein-Westfalen soll wieder das Mitbestimmungsland Nr. 1 werden. Dies ist eines der erklärten Ziele der Landesregierung. Nach der vom DBB NRW stark kritisierten 2007er Novelle des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) hat er sich nachhaltig für eine schnelle aber grundlegende Änderung eingesetzt.

In vielen Gesprächen mit der Landesregierung und den Landtagsfraktionen, so zuletzt noch in der vergangenen Woche mit den Fraktionen von SPD und die DIE LINKE, hat der DBB NRW seine Forderungen noch einmal deutlich gemacht und für eine zeitnahe und umfassende Novellierung des Personalvertretungsrechts geworben. Jetzt liegt der Referentenentwurf eines geänderten LPVG zur Stellungnahme vor.

Guido Arens, stellvertretender Vorsitzender des DBB NRW und Leiter der DBB eigenen Arbeitsgruppe stellt nach einer ersten Durchsicht fest, dass dieser Entwurf eine Vielzahl der vom DBB NRW geforderten Änderungen aufweist: „Die Kataloge der Beteiligungsrechte sind umfänglich erweitert worden. Auch die Verfahrens- und sonstigen Vorschriften haben zum Teil erhebliche positive Änderungen erfahren.“

Bei den nachfolgenden wesentlichen Änderungen haben die vom DBB NRW aufgestellten Forderungen ihre Berücksichtigung gefunden:

Erweiterung der Beteiligungsrechte

Der Personalrat soll u. a. wieder mitbestimmen bei

  • erneuter Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Beendigung von Freistellungen,
  • Verlängerung der Probezeit,
  • Befristung von Arbeitsverträgen,
  • Zulassung zum Aufstieg,
  • Stufenzuordnung gemäß Entgeltgrundsätzen,
  • wesentlichen Änderungen von Arbeitsverträgen,
  • Umsetzungen innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als 3 Monaten,
  • Kürzungen von Anwärterbezügen,
  • Entlassungen von Beamten/-innen auf Lebenszeit, auf Probe und auf Widerruf,
  • vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
  • Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen,
  • Privatisierungen
  • und ordentlichen Kündigungen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Mitwirkungskatalog u.a. um folgende Tatbestände zu erweitern

  • Errichtung von Dienststellen,
  • örtliche oder betriebliche Grundsätze der Personalplanung,
  • Aufträge zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte,
  • Erhebung der Disziplinarklage, soweit die/der Betroffene die Beteiligung des Personalrats beantragt.

Daneben gibt es zusätzlich Anhörungsrechte u.a.

  • vor Abmahnungen,
  • bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen,
  • bei Mitteilung an Auszubildende, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist,
  • bei Anordnungen von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- und Dienstfähigkeit.

 

Verbesserung von Verfahrensvorschriften

Der Gesetzentwurf sieht vor, die vorgegebenen Zustimmungsverweigerungsgründe zu streichen und die Verfahrensfristen zu verlängern und flexibler zu gestalten. Durch die Einführung eines allgemeinen, auf die Wahrnehmung von Gemeinwohlinteressen gerichteten Initiativrechts und durch die Verpflichtung zur frühzeitigen Einbeziehung in Beteiligungsverfahren sollen zudem die Einflussmöglichkeiten der Personalräte erweitert werden.


Günstigere Freistellungsregelungen

Dem insbesondere durch die Ausweitung der Beteiligungstatbestände entstehenden zusätzlichen Aufwand bei der Personalratstätigkeit soll durch verschiedene Maßnahmen Rechnung getragen werden. So ist vorgesehen, die Freistellungsregelungen am Regelwerk des Betriebsverfassungsgesetzes zu orientieren und insoweit günstiger zu gestalten. Für die Stufenvertretungen wird die Freistellungsregelung dahingehend flexibilisiert, als dass in begründeten Fällen im Benehmen zwischen Dienststelle und Stufenvertretung von der im vorliegenden Entwurf genannten Zahl von 5 freigestellten Mitgliedern abgewichen werden kann. Schließlich soll die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte rechtlich abgesichert werden.


Weitere Regelungen

Vorgesehen ist, die Amtsperiode der Personalräte um ein Jahr auf 5 Jahre  zu verlängern.

Des Weiteren beabsichtigt die Landesregierung, die auf eine gleichberechtigte Partnerschaft gerichteten Grundsätze zu stärken. So soll das Antragsrecht des Dienststellenleiters auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds oder auf Auflösung des Personalrats wegfallen. Das Letztentscheidungsrecht soll von der obersten Dienstbehörde auf die Landesregierung verlagert werden. Schließlich ist vorgesehen, dass Personalräte über wirtschaftliche Angelegenheiten frühzeitig und regelmäßig unterrichtet werden.

Dagegen sieht der Referentenentwurf weiterhin das sogenannte Evokationsrecht im Rahmen von Entscheidungen der Einigungsstelle sowie bei den Dienstvereinbarungen vor. Auch ist festzustellen, dass im Rahmen des § 29 LPVG das Vorstands- durch das Vorsitzendenprinzip ersetzt werden soll. Hier haben gegenteilige Forderungen des DBB NRW keine Berücksichtigung gefunden.

Arens: „Wir werden nun im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 94 LBG umfänglich schriftlich und später im Gesetzgebungsverfahren mündlich Stellung nehmen. Ich gehe davon aus, dass noch vor der parlamentarischen Sommerpause das Änderungsgesetz verabschiedet sein wird. Wichtig ist dieser Zeitpunkt im Hinblick auf die in 2012 anstehenden Personalratswahlen, deren Vorbereitung dann ganz klar auf der Grundlage des neuen LPVGs erfolgen kann“.

Stellungnahme des DBB NRW zum Gesetzentwurf LPVG


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