Stellungnahme des DBB NRW zu Arbeitszeitregelungen

30. Sep 2011

Änderungsentwurf arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften in NRW

Der DBB hat sich mit seiner Stellungnahme zum Änderungsentwurf arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften in NRW am 13.09.2011 gegenüber dem Ministerium für Inneres und Kommunales positioniert.

Grundsätzlich wurde seitens des DBB NRW begrüßt, dass nunmehr die verschiedenen Bestimmungen zur Freistellung von Arbeitszeit sowie zum Urlaubrecht nunmehr in einer Gesamtverordnung zusammengefasst werden sollen. Dadurch wird die Rechtsanwendung der Verordnung eindeutig vereinfacht. Im Gegenzug dazu bemängelt der DBB NRW jedoch, dass der Verordnungsentwurf nach wie vor die öffentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auf weitere fünf Jahre mit durchschnittlich 41 Stunden festschreibt. Aus Sicht des DBB NRW ist es nicht tragbar, dass innerhalb einer Dienststelle bei zum Teil gleicher Arbeit und gleichen dienstlichen Aufgaben der Status darüber entscheidet, welche Wochenarbeitszeit für den jeweiligen Beschäftigten gilt. Insoweit gelte es, die Vereinheitlichung der Wochenarbeitszeit für Beamte und Tarifbeschäftigte auf dem Niveau des Tarifbereichs mit maximal 40 Stunden und 39 Stunden ab Vollendung des 60. Lebensjahres schnellstmöglich herzustellen. Es wäre ein positives Signal der Landesregierung, wenn sie die Änderung der Arbeitszeitvorschriften dazu nutzen würde, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend abzusenken.

Erhöhung des Zuschusses
Weiter fordert der DBB NRW für Beamtinnen in der Zeit der Schutzfristen der §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und für den Entbindungstag eine Erhöhung des Zuschusses von derzeit 13,00 € für jeden Kalendertag, der in eine Elternzeit fällt. Eine Anpassung des Zuschusses ist aus Sicht des DBB NRW insoweit notwendig, als dass dieser seit Jahren nicht erhöht worden ist und der Teuerungsrate entsprechend angepasst werden müsse. Angemessen wäre daher ein Zuschuss in Höhe von 20,00 € für jeden Kalendertag. Gleiches gilt für die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit für Beamtinnen und Beamte die derzeit in Höhe von monatlich 31,00 € erstattet werden. Auch dieser Betrag ist in seiner Höhe nicht mehr gerechtfertigt und müsste nach Auffassung des DBB NRW auf 40,00 € pro Monat erhöht werden. 

Voller Erstattung der Beiträge für die Besoldungsgruppe A 8
Erfreulich ist, dass der Verordnungsentwurf nunmehr vorsieht, dass Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 eine volle Erstattung ihrer Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Um jedoch eine finanzielle Entlastung der wirtschaftlich schwächeren Besoldungsgruppen hinsichtlich der Beitragsbelastung für Kranken- und Pflegeversicherung zu erreichen, müssten konsequenterweise auch diejenigen bei der Erstattung Berücksichtigung finden, die nicht unter der Hälfte der Arbeitszeit arbeiten können, was insbesondere bei teilzeitbeschäftigten Alleinerziehenden der Fall ist. Zudem sollten auch die Berufsanfänger im gehobenen Dienst der Besoldungsgruppe A 9 berücksichtigt werden, weil diese ein so geringes Bruttoeinkommen haben, dass sie ebenfalls die volle Erstattung erhalten müssten.

Wirkungsgleiche Übertragung des Pflegezeitgesetzes auf den Beamtenbereich
Der DBB NRW begrüßt, dass nunmehr der Verordnungsentwurf den neuen Freistellungstatbestand der Pflegezeit enthält und die Regelungen des für Beschäftigte geltenden Pflegezeitgesetzes wirkungsgleich auf den Beamtenbereich übertragen werden soll. Danach können Beamtinnen und Beamte den Dienst bis zu 14 Tage unter Wegfall der Dienst- oder Anwärterbezüge fernbleiben. Hier bedarf es nach Auffassung des DBB NRW insoweit einer Nachbesserung um weitere zwei Wochen, da unter Umständen die hier in Ansatz gebrachten 14 Tage im Einzelfall nicht ausreichend sind, um die Betreuung eines nahen Angehörigen sicherzustellen.

Anrechnung des Jahresurlaubs
Ein weiteres Problem taucht nach Auffassung des DBB nach den ersten Verlautbarungen durch die Erhöhung der gesetzlichen Altersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr auf. Nach der Übergangsregelung in § 31 Abs. 2 LBG wird für den Geburtsjahrgang 1947 die Regelaltersgrenze um einen Monat verschoben, das heißt, die Betroffenen könnten bei Vollendung des 65. Lebensjahres erst nach Ablauf eines weiteren Monats in den Ruhestand treten. Gleiches gilt für die nachfolgenden Geburtsjahrgänge, bei denen die Altersgrenze jeweils in Monatsstufen ansteigt. Unabhängig davon, dass gemäß § 14 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG (a.F.) die Betroffenen auf Antrag bereits im Ablauf des Monats versorgungsabschlagsfrei in den Ruhestand gehen können, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Hier muss aber auch der Jahresurlaub entsprechend Anrechnung finden mit der Folge, dass ein Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubs besteht, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, und ansonsten der volle Jahresurlaub beansprucht werden kann.
Bei einer nicht ganzjährigen Beschäftigung erfolgt eine anteilige Urlaubsberechnung. Davon sind jedoch diese Fälle ausgenommen, in denen der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze erfolgt. Für diese Ausnahme gilt ein hälftiger bzw. voller Urlaubsanspruch je nach Zeitpunkt des Ruhestandseintritts. Nach Auffassung des DBB NRW wäre es daher angemessen und geboten, dass diese Ausnahmeregelung auch auf den Ruhestandseintritt von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten vom 63. Lebensjahr an und Beamtinnen und Beamte, die von Folge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werden, ausgedehnt wird.

Konkretisierung wichtiger persönlicher Gründe- § 11 Abs. 1 SonderurlaubsVO
Durch die vorgesehene Zusammenfassung der verschiedenen Verordnungen wird auch der Urlaub aus persönlichen Anlässen neu geregelt. Bisher war mit Runderlass des Innenministeriums in Ergänzung von § 11 Abs. 1 der SonderurlaubsVO der wichtige persönliche Grund konkretisiert worden. Hier ist es nach Auffassung des DBB unerlässlich, dass die dort genannten Tatbestände auch weiterhin Geltung entfalten und in geeigneter Form in die Verordnung mit aufgenommen werden.

Rückwirkende Reduzierung der Wochenarbeitszeit ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung einer Schwerbehinderung
Letztlich sieht der Verordnungsentwurf weiter vor, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit längstens fünf Wochen rückwirkend ab dem Tag reduziert werden kann, an dem der Dienststelle der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird.
Aus Sicht des DBB NRW ist diese Fünf-Wochen-Frist nicht ausreichend. Insbesondere muss bei der Anerkennung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 oft ein Widerspruchsverfahren oder aber ein Klageverfahren durchlaufen werden. Die hier beabsichtigte Regelung würde eine deutliche Verschlechterung für schwerbehinderte Menschen zur Folge haben. Insoweit fordert der DBB NRW, dass sofern dem Dienstherrn die entsprechende Antragsstellung seitens der Beamtinnen oder dem Beamten mitgeteilt worden ist und der entsprechende Grad der Behinderung rückwirkend zuerkannt wird, auch die Wochenarbeitszeit rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung reduziert werden muss.

Nunmehr bleibt es abzuwarten, inwieweit die Änderungsvorschläge des DBB NRW in dem Verordnungsentwurf berücksichtigt werden.

 


Drucken