Redaktionsverhandlungen zur Entgeltordnung TV-L vor dem Abschluss
19. Dez 2011
Zwar sind noch einige Anpassungen und Änderungen zum TV-L und TVÜ-Länder, die aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung notwendig sind vorzunehmen, die diesbezügliche Abstimmung zwischen TdL und Gewerkschaften läuft aktuell.
Grundsätzlich wird es so sein, dass mit der Überleitung in die Entgeltordnung des TV-L kein neuer Eingruppierungsvorgang verbunden ist. So bleiben alle Beschäftigten, sofern sich Ihre Tätigkeit nicht ändert, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Ergibt sich jedoch nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe als bisher, so gilt auf Antrag die entsprechend höhere Entgeltgruppe. Der Antrag ist binnen eines Jahres ab Inkrafttreten der Entgeltordnung zu stellen. Er bezieht sich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltordnung. Im Laufe des Jahres 2012 eintretende Stufenveränderungen bleiben unberücksichtigt. Zu beachten ist, dass mit einer solchen Höhergruppierung auch weitere Veränderungen im Entgelt verbunden sein können. So beispielsweise fallen etwaige Strukturausgleichszahlungen weg oder es kann sich die Höhe der Jahressonderzahlung verändern.
Kern der Entgeltordnung zum TV-L ist der Werterhalt der bis zu sechsjährigen BAT-Aufstiege für seit Inkrafttreten des TV-L neueingestellte und umgruppierte Beschäftigte. Die Entgeltordnung zum TV-L regelt die Neuzuordnung von Tätigkeitsmerkmalen der bisher noch immer weitergeltenden Anlage 1 a zum BAT mit Aufstiegen bis einschließlich der Merkmale der Vergütungsgruppe Vc mit Aufstieg nach Vb. Dies betrifft also Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8. Tätigkeitsmerkmale mit bis zu sechsjährigen Aufstiegen werden der höheren Entgeltgruppe zugeordnet.
Ebenfalls konnten Vergütungsgruppenzulagen für seit Inkrafttreten des TV-L neueingestellte und umgruppierte Beschäftigten neu vereinbart werden. Dies betrifft Vergütungsgruppenzulagen, die eine Wartezeit von bis zu sechs Jahren vorsehen. Die neue Bezeichnung hierfür ist „Entgeltgruppenzulagen“ Die Zahlung erfolgt mit Inkrafttreten der bereinigten Entgeltordnung sofort statt erst nach einer Wartezeit.
Der Abschnitt "Beschäftigte in der Informationstechnik" (Teil II Nr.11) ist noch nicht fertig gestellt. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch erklärt, die bisherigen Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts "Angestellte in der Datenverarbeitung" der Anlage 1a zum BAT/BAT-O entsprechend den oben genannten Grundsätzen zu überarbeiten und rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen.
Den derzeit noch vorläufigen Redaktionstext (mögliche Änderungen und Unterschriften stehen noch aus) der Entgeltordnung sind im Bereich Tarifrecht werden hier veröffentlicht:
Gliederung zu den Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung.
zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L (PDF-Dokument mit 318 Seiten).



