Bundesverfassungsgericht: Verfassungswidrige Besoldung
- von Professoren in der Besoldungsgruppe W 2
16. Feb 2012
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem am 14.02.2012 verkündeten Urteil entschieden, dass die Besoldung der Professoren in Hessen aus der Besoldungsgruppe W 2 gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstößt und daher verfassungswidrig ist.
Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen. Das Urteil wird auch weitere Bundesländer betreffen. Die Sach- und Rechtslage ist in Nordrhein-Westfalen vergleichbar.
In dem am 14.02.2012, verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der W-Professorenbesoldung in Hessen wurde die seit 2005 bundesweit geltende W-Besoldung von Professoren unter die Lupe genommen. Das Grundgehalt war damals im Vergleich zur früheren C-Besoldung (die nach dem "Senioritätsprinzip" einen automatischen Gehaltsaufwuchs gewährte) um 25 % abgesenkt worden, wobei die Möglichkeit geschaffen wurde, sich Leistungszulagen zu verdienen. Das ist "evident" unzureichend und daher verfassungswidrig, so der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts. Die Neuregelung verstößt gegen das Prinzip der amtsangemessenen Bezahlung von Beamten.
Aus dem im Grundgesetz enthaltenen allgemeinen Grundsatz der "hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" leitet das Gericht den Anspruch des Beamten auf einen "amtsangemessenen Lebensunterhalt" ab. Wie viel Geld für einen Professor angemessen ist, lässt sich daraus aber allenfalls im Verhältnis zu anderen Beamtengruppen ableiten - so dass in der Verhandlung ein direkter Vergleich von Professoren und Studien- und Regierungsräten gezogen wurde.
Direkter Vergleich von Professoren mit Studien- / Regierungsräten
Im Vergleich mit der Besoldungsordnung A erreicht das Grundgehalt eines W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors bzw. Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15). Es liegt unter dem Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe (Besoldungsgruppe A 13).
Das Urteil stellt neben der Verfassungswidrigkeit der W-Besoldung aber auch klar, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat, was das Alimentationsprinzip betrifft. Es soll aber als ein Auftrag an die Gesetzgeber zu sehen sein, das Besoldungssystem zu überarbeiten. Das Land Hessen hat nun bis Ende des Jahres Zeit, die Bezahlung neu zu regeln.
Die Sach- und Rechtslage ist in Nordrhein-Westfalen vergleichbar
Entscheidend bei dem Urteil ist der konkrete Maßstab, der herangezogen wurde. Der zweite Senat hat der Bedeutung handfester Kriterien, wie der Verantwortung des Amtes, der geforderten Ausbildung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, stärkeres Gewicht für die Gehaltshöhe verliehen. Weitere Verfahren zur Richter- und Beamtenbesoldung sind ohnehin bereits anhängig.
Das Urteil wird auch weitere Bundesländer betreffen. Die Sach- und Rechtslage ist in Nordrhein-Westfalen vergleichbar. In NRW beträgt das Endgrundgehalt der Besoldungsordnung A des Studienrats 4.387,91 €, wohingegen der W2-Professor ohne Zulagen einen Grundgehalt von 4.354,02 € erhält.



