Sofortiger Pensionseinbehalt auch bei aufgeschobener Gehaltszahlung
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2012
06. Jun 2012
Beamten und Soldaten, die vor Erreichen der Ruhestandsaltersgrenze pensioniert werden und im Ruhestand ein Erwerbseinkommen beziehen, werden nach den Bestimmungen der Beamtenversorgungsgesetze die Versorgungsbezüge gekürzt, wenn das andere Einkommen bestimmte Höchstgrenzen übersteigt. 20 % der Versorgungsbezüge bleiben ihnen aber auf jeden Fall erhalten. Dies gilt auch, wenn der Pensionär für seine Arbeitsleistung ein geringes monatliches Gehalt erhält, zu einem späteren Zeitpunkt aber mit einem höheren Betrag rechnen kann.
In dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 2 C 18.10) ist ein ehemaliger Soldat nach der Frühpensionierung ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit einem Unternehmen eingegangen. Er hatte als monatliches Gehalt ca. 300 € und eine sog. Pensionszusage vereinbart. Die Pensionszusage war so ausgestaltet, dass ihm nach 9 Jahren ca. 190.000 € ausgezahlt werden. Zur Rückdeckung dieser Pensionszusage schloss das Unternehmen eine Rückversicherung ab, bei der sie monatlich Beiträge von 2500 € einzahlte.
Die Versorgungsbehörde rechnete die Beiträge des Unternehmens an die Versicherung als Einkommen an und forderte überzahlte Pensionsleistungen zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Versicherungsbeiträge des Unternehmens nicht als Einkommen des Pensionärs anzusehen sind. Der an den Pensionär zu zahlende Betrag von 190.000 € ist als aufgeschobene Gehaltszahlung zu werten, die – umgelegt auf die Monate der durch sie honorierten Arbeitsleistung – sofort angerechnet werden. Versorgungsbezüge dürfen zusammen mit einem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen in der Regel nicht den Betrag der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen.
Der Gesetzeszweck besteht darin, wirtschaftlich Vorteile abzuschöpfen, die Beamte und Soldaten nach ihrer Frühpensionierung durch Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielen, so das Bundesverwaltungsgericht.



