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Das Tariflexikon

Kurz und für den Laien verständlich. Über A wie Abfindung, Abmahnung, Abfindung über K wie Krankheit, Kündigung, Kündigungschutz bis Z wie Zuschläge, Zeugnis und Zusatzurlaub.


Individualarbeitsrecht

Das Individualarbeitsrecht regelt die „direkten“ Rechtsbeziehungen zwischen einem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer. Gegenstand sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, die sich unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Zusammengefasst geht es um Entstehung, Inhalt, Störungen, Übergang und Beendigung eines einzelnen Arbeitsverhältnisses.

 Siehe auch Arbeitsrecht

Inkrafttreten des TVöD / TV-L

Der TVöD ist am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten. Er gilt für die Angestellten und Arbeiter im Bereich des Bundes und der Kommunen. Für die Angestellten und Arbeiter der Bundesländer – mit Ausnahme von Berlin und Hessen – findet der TV-L seit dem 1. November 2006 Anwendung.

Interessenausgleich

Der Interessenausgleich ist ein Instrument der betrieblichen Mitbestimmung und dient zur Verhinderung wirtschaftlicher Nachteile bei einer Betriebsänderung. Der Begriff des Interessenausgleichs wird – anders als beim Sozialplan – im Gesetz nicht definiert, sondern vorausgesetzt, etwa in § 112 Betriebsverfassungsgesetz.

Nach Unterrichtung des Betriebsrats über die geplante Betriebsänderung haben die Betriebsparteien darüber zu beraten, ob, wann und in welcher Form – ganz oder teilweise bzw. Alternativen – diese durchgeführt werden soll. Plant der Arbeitgeber zum Beispiel die Stilllegung eines Betriebsteils, beraten Arbeitgeber und Betriebsrat, ob dieser Schritt erforderlich ist oder ob nicht eine weniger einschneidende Maßnahme gleich geeignet ist. Ziel dieser Beratungen ist der Abschluss eines Interessenausgleichs. Die möglicherweise gegenläufigen Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat sollen auf diese Weise in Einklang gebracht werden. Der Interessenausgleich kann allerdings nur freiwillig zustande kommen. Scheitert ein innerbetrieblicher Einigungsversuch, kann gemäß § 112 Abs. 2 BetrVG jede Betriebspartei den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen. Geschieht dies nicht oder bleibt diese Vermittlung erfolglos, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Können sich die Betriebsparteien vor dieser Institution nicht über die Durchführung der Betriebsänderung einigen, kann der Arbeitgeber die geplante Maßnahme durchführen. Eine Einigung kann letztlich vor der Einigungsstelle nicht erzwungen werden. Diese kann nur unverbindliche Empfehlungen aussprechen.

 Siehe auch Wirtschaftliche Angelegenheiten und Betriebliche Mitbestimmung

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