Das Tariflexikon

Kurz und für den Laien verständlich. Über A wie Abfindung, Abmahnung, Abfindung über K wie Krankheit, Kündigung, Kündigungschutz bis Z wie Zuschläge, Zeugnis und Zusatzurlaub.
Zeugnis
Grundsätzlich wird zwischen dem Endzeugnis, welches bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt wird, und dem im Verlauf des Arbeitsverhältnisses ausgestellten Zwischenzeugnis unter- schieden. Die Erteilung eines Zeugnisses ist in § 35 TVöD bzw. § 35 TV-L geregelt. Nach § 35 Abs. 1 TVöD bzw. § 35 Abs. 1 TV-L hat der Beschäftigte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses, das sich nicht nur auf die Art und Dauer der entsprechenden Tätigkeit erstrecken muss, sondern auch Auskunft über Führung und Leistung des entsprechenden Beschäftigen zu geben hat. Somit hat die / der Beschäftigte einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Weiterhin ist es möglich, während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis zu erhalten, sofern triftige Gründe für das Ausstellen eines Zwischenzeugnisses vorliegen, § 35 Abs. 2 TVöD bzw. § 35 Abs. 2 TV-L. Ein vorläufiges Zeugnis, das Auskunft über Art und Dauer der Tätigkeit des Beschäftigten gibt (einfaches Zeugnis), kann bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden. Alle Zeugnisse sind unverzüglich auszustellen, § 35 Abs. 4 TVöD bzw. § 35 Abs. 4 TV-L. Ein Anspruch auf die Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses für die Angestellten nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) ergibt sich aus § 61 BAT / -O.
Zulagen bzw. Zuschläge
Im TVöD und TV-L sind zusätzlich zum Tabellenentgelt Zulagen bzw. Zuschläge vorgesehen. Es handelt sich hierbei um Sonderzahlungen, die beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Ausgleich besonderer Umstände oder Belastungen gewährt werden. So sind zum Beispiel in § 8 TVöD / TV-L Zeitzuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, in § 19 TVöD / TV-L Erschwerniszuschläge und in § 14 TVöD / TV-L Zulagen bei Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit vorgesehen.
Zusatzurlaub
Zusatzurlaub ist vorgesehen für Wechselschicht- und Schichtarbeit. Es handelt sich hierbei um Arbeitsleistungen, die wegen erheblicher Abweichungen vom Tagesdienst mit besonderen Erschwernissen, gesundheitlichen Gefahren und Beeinträchtigungen verbunden sind. Je nach Häufigkeit der Wechselschichten oder der Schichtarbeit gibt es zwischen einem Tag und sechs Tagen Zusatzurlaub im Jahr. § 27 TVöD bzw. § 27 TV-L ersetzt die bisherigen Regelungen der §§ 48a, 49 BAT. Der Anspruch bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 und 2 TVöD erfüllt sind. Nach § 27 TV-L gelten für die Gewährung eines Zusatzurlaubs die für die Beamten des jeweiligen Landes maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. Darüber hinaus bemisst sich der Anspruch auf Zusatzurlaub danach, ob der Beschäftigte ständig oder nicht ständig Wechsel- und Schichtarbeit geleistet hat.
Zuwendungstarifverträge
Im Geltungsbereich des TVöD / TV-L ist das Urlaubsgeld und das in den Tarifverträgen über eine Zuwendung geregelte Weihnachtsgeld (Zuwendung) in der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bzw. § 20 TV-L zusammengefasst worden.




