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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Tarifvertrag

Ein Tarifvertrag ist ein zwischen Gewerkschaften einerseits und einzelnen Arbeitgebern oder Vereinigungen von Arbeitgebern andererseits abgeschlossener Vertrag. Er kann ganz verschiedene Inhalte haben. Er regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (schuldrechtlicher Teil) und enthält Rechtsnormen unter anderem über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (normativer Teil). Häufige Inhalte sind Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub und alle anderen wichtigen Fragen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Rechtsgrundlage für den Tarifvertrag ist das Tarifvertragsgesetz (TVG).

Die tariflichen Normen gelten unmittelbar und zwingend zwischen den tarifgebundenen Parteien. Sie wirken demnach auf die Arbeitsverhältnisse ein, ohne dass es einer Umsetzung des Tarifvertrags durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder auch nur einer Kenntnis von dessen Bestand bedarf. Der Vorteil eines Tarifvertrags ist, dass der Einzelne nicht selbst in Verhandlungen mit seinem Arbeitgeber treten muss. Auf Arbeitgeberseite sorgt ein Tarifvertrag dafür, dass der Verwaltungsaufwand reduziert wird, in dem einheitliche Arbeitsbedingungen für alle gelten.

Nach den Parteien eines Tarifvertrages unterscheidet man zwischen Verbandstarifverträgen, zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband, und Haustarifverträgen (Firmentarifverträgen), zwischen einer Gewerkschaft und einem einzelnen Arbeitgeber. Nach dem Gegenstand unterscheidet man zwischen Mantel- bzw. Rahmentarifverträgen und besonderen Tarifverträgen.

Der Tarifvertrag genießt nach § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Vorrang vor der Betriebsvereinbarung. Dies bedeutet, dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können. Sobald zu einem Thema eine tarifliche Regelung besteht, kann der Betriebsrat nicht mehr mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 BetrVG).

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