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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Urlaubsansprüche im Krankheitsfall

Beamtenbereich

Urlaub sollte grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden. In den jeweiligen Urlaubsvorschriften von Bund und Ländern sind darüber hinaus Verfallfristen geregelt. Auf Bundesebene ist z.B. festgelegt, dass Urlaub, der nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen wurde, verfällt, es sei denn, es ist ein Ausnahmefall gegeben. Insoweit gibt es beim Bund und in einigen Ländern Ausnahmeregelungen dahingehend, dass Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs, soweit dieser wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen werden konnte, zu einem späteren Zeitpunkt verfällt.

Auf Bundesebene verfällt dieser Urlaub spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. Darüber hinaus ist beim Bund und in einigen Ländern ein Abgeltungsanspruch für den Fall geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Erholungsurlaub, der krankheitsbedingt bis zu Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht realisiert werden konnte.

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