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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Vorbereitungsdienst

Der Vorbereitungsdienst ist die von einem Beamten zur Vorbereitung auf sein späteres Amt nach der entsprechenden Laufbahnverordnung abzuleistende Ausbildungszeit. Er trägt dabei die Amtsbezeichnung „Beamtenanwärter“ beziehungsweise „Referendar“. Der Vorbereitungsdienst ist für alle Laufbahngruppen vorgesehen und schließt, außer im einfachen Dienst (z. B. beim Bund), mit einer Laufbahnprüfung ab. Die Regeldauer des Vorbereitungsdienstes ist sowohl zwischen den Bundesländern und dem Bund als auch zwischen den einzelnen Laufbahngruppen unterschiedlich lang. So dauert der Vorbereitungsdienst im mittleren Dienst des Bundes zwei Jahre. Der Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst des Bundes dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst des Bundes dauert mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei Jahre.

Eine Kürzung des Vorbereitungsdienstes ist möglich durch Anrechnung förderlicher Zeiten einer praktischen oder beruflichen Tätigkeit. Die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten müssen durch eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung oder durch gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ausgeübte hautberufliche Tätigkeiten erworben worden sein. Die vorgeschriebene Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes darf jedoch nicht unterschritten werden. Sie ist beim Bund mindestens sechs Monate lang.

Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann kraft Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt eintreten. Kraft Rechtsvorschrift verlängert sich der Vorbereitungsdienst zum Beispiel um die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag, im Landtag oder im europäischen Parlament. Durch Verwaltungsakt kann beziehungsweise muss der Vorbereitungsdienst aus besonderen Anlässen verlängert werden, zum Beispiel bei längerer Erkrankung, längerem Sonderurlaub, unzureichenden Leistungen, erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Nähere Einzelheiten über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Verlängerung regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

Inhalt und Gang der Ausbildung im Vorbereitungsdienst bestimmt sich ebenfalls nach der für die jeweilige Laufbahn geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

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