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Weisungsrecht

Weisungen sind konkret-individuelle dienstliche Anordnungen, durch die von einem Beamten ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt wird. Gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 BBG bzw. § 35 S. 2 BeamtStG sind Beamte verpflichtet dienstliche Weisungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen.

Weisungsbefugt sind die Vorgesetzten. Dies gilt sowohl für den unmittelbaren Vorgesetzten als auch für höhere Vorgesetzte.

Weisungsgebunden ist der Beamte nur, wenn die dienstliche Handlung, auf die die Weisung beruht, zu seinem dienstlichen Aufgabenbereich gehört. Der dienstliche Aufgabenbereich wird durch das Amt im konkret-funktionellen Sinn bestimmt. Bezieht sich die Weisung auf eine neue oder zusätzliche Tätigkeit, so ist der Beamte nur gebunden, wenn ihm der anweisende Vorgesetzte solche Aufgaben übertragen kann.

In dienstlichen Angelegenheiten mit persönlichem Bezug ist der Beamte in formaler Sicht weisungsgebunden gegenüber den Dienstvorgesetzten bzw. den höheren Dienstvorgesetzen, einschließlich der obersten Dienstbehörde.

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