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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Arbeitszeit (im öffentlichen Dienst)

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.

Beamtenbereich

Die wöchentliche Arbeitszeit der Beamten wird durch bundes- und länderspezifische Arbeitszeitverordnungen bestimmt. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Beamten variiert je nach Bundesland und Lebensalter zwischen 40 und 42 Stunden.

Wochenarbeitszeiten von Bundes-, Landes- und Kommunalbeamten (Stand: Mai 2019)

Tarifbereich

In Bereichen die tarifgebunden sind, wird die Arbeitszeit typischerweise tarifvertraglich vereinbart, wobei in der Regel eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit festgelegt wird. Die konkrete Ausgestaltung, wann welcher Arbeitnehmer an welchem Tag wie lange zu arbeiten hat, wird dann über die Dienstpläne geregelt, die seitens des Arbeitgebers unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung aufgestellt werden.

Eine Änderung der im Tarifvertrag festgelegten durchschnittlichen Arbeitszeit bedarf im Prinzip einer neuen Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien.

Für den Bereich des öffentlichen Dienstes im Bereich Bund und Kommunen gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der auch die Arbeitszeit regelt. Danach arbeiten die Beschäftigten bei Bund und Kommunen (West) durchschnittlich 39 Wochenstunden und bei den Kommunen im Tarifbereich Ost 40 Wochenstunden.

Für den Bereich der Bundesländer gelten die Regelungen des TV-L. Hier sind in § 6 Abs. 1 - im Tarifbereich West - je nach Bundesland unterschiedliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten festgelegt worden, die leicht variieren – zwischen 38 Stunden 42 Minuten in Schleswig-Holstein und 40 Stunden 6 Minuten in Bayern. Die Tarifvertragsparteien haben die Ergebnisse der Berechnungen nach § 6 Absatz 1 und dem Anhang zu § 6 TV-L als Hinweis bekannt gemacht.

Anhang zu § 6 TV-L

Im Tarifgebiet Ost beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 c TV-L für alle Beschäftigten 40 Stunden. Ferner besteht im Bereich des Tarifgebietes Ost die Möglichkeit, die Arbeitszeit durch den Abschluss landesspezifischer Tarifverträge (so genannte „Solidarpakte“) in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt abzusenken.

Darüber hinaus gibt es in den Ländern sogenannte Schonbereiche, in denen eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden weiterhin gilt. Das sind z. B. Bereiche mit Wechselschicht- oder Schichtarbeit – vergleiche § 6 Abs. 1 b TV-L.

Für Ärzte an den Universitätskliniken hingegen gelten einheitlich in Ost und West 42 Wochenstunden als wöchentliche Regelarbeitszeit.

Mehr zum Thema

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Gleitzeit

Teilzeit

TV-L

TVöD

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