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Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dient als arbeitsrechtliche Grundordnung dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden im Betrieb zu regeln. Hierbei sollen die unterschiedlichen Interessen der Arbeitnehmenden in Ausgleich gebracht werden, um diese durch eine kollektive Interessenvertretung – den Betriebsrat – gegenüber den Arbeitgebenden geltend machen zu können. Das BetrVG regelt die Rechtsstellung der Organe und die Form der Zusammenarbeit zwischen den Organen. Insbesondere regelt das BetrVG dabei in welcher Form der Betriebsrat, in seiner Funktion als Interessenvertreter der Arbeitnehmerschaft, an Willensbildungsprozessen und Entscheidungen der Arbeitsgebenden zu beteiligen ist. Das Gesetz stellt hierfür in einem System abgestufte Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte zur Verfügung, die festlegen, bei welchen Maßnahmen Arbeitgebende den Betriebsrat in welcher Art und Weise einbinden müssen. Gemeinsames Ziel ist das Wohl des Betriebs und der Belegschaft.

Allerdings findet das BetrVG nicht auf jeden Betrieb Anwendung. Für die Anwendbarkeit des BetrVG ist es gem. § 1 Abs. 1 BetrVG erforderlich, dass in einem Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmende beschäftigt und über 18 Jahre alt sind, wobei drei davon wiederum mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sein müssen. Für Tarifparteien besteht die Möglichkeit, nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG andere Vertretungsstrukturen zu vereinbaren, wenn die besondere Form der Organisation des Betriebes dies erforderlich macht.

Mehr zum Thema

Betriebsverfassungsgesetz (gesetze-im-internet.de)

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