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Beurlaubung aus familienbedingten Gründen

Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung haben einen Anspruch auf Beurlaubung aus familienbedingten Gründen (§ 92 BBG), wenn

  • sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen oder pflegen und
  • zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG).

Die familienbedingte Beurlaubung ist dabei grundsätzlich für die bewilligte Dauer bindend. Die Höchstdauer für die familienbedingte Beurlaubung beträgt 15 Jahre. Auf diese Höchstdauer sind die Zeiten einer Beurlaubung ohne Besoldung wegen eines Überhangs an Bewerberinnen und Bewerbern und die einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen. Alle drei Arbeitszeitmodelle dürfen auch zusammen 15 Jahre nicht überschreiten. Die Elternzeit wird dagegen nicht angerechnet.

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