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Erwerbsunfähigkeit

Bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen können dazu führen, dass ein/e Arbeitnehmende/r nicht mehr berufstätig sein kann. Dabei kann die gesundheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit so schwer sein, dass die/der Betroffene in dem eigenen oder einem anderen noch zumutbaren Beruf nur noch weniger als die Hälfte der Vergütung eines Gesunden verdienen kann (Berufsunfähigkeit). Wiegt die Erkrankung so schwer, dass überhaupt keine Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt mehr verrichtet werden können, also auch unter Inkaufnahme von sozialem Abstieg, liegt Erwerbsunfähigkeit vor.

Arbeitnehmende

§ 33 Abs. 2, 3 TVöD / TV-L regelt, dass das Arbeitsverhältnis endet, sofern der / dem Beschäftigten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die / der Beschäftigte eine Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhält. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 175 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes.

Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, der Rente auf Zeit. Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

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