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Fallgruppe

In der Entgeltordnung zum TV-L, der Entgeltordnung für den TVöD-Bund und der Entgeltordnung TVöD-VKA sind Tätigkeitsmerkmale aufgeführt. Diese Tätigkeitsmerkmale sind gelegentlich innerhalb einer Entgeltgruppe in Fallgruppen unterteilt. Die Fallgruppe gibt somit das Tätigkeitsmerkmal wieder, nach dem die/der Arbeitnehmende in der Entgeltgruppe eingruppiert ist.

Das folgende Beispiel ist aus der Entgeltordnung zum TV-L, Teil III, Abschnitt 3.7. entnommen. Die dortige Entgeltgruppe 8 hat vier Fallgruppen:

Entgeltgruppe 8:

  1. Bauaufseher/in
  2. Kolonnenführer/in
  3. Streckenwarte (motorisierte Straßenaufseher, Verkehrssicherheitswarte)
  4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
    mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen.
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