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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Fortbildung

Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen (§ 61 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz).

Für Bundesbeamte sind weitere Festlegungen zum Komplex der Fortbildung in §§ 46, 47 der Bundeslaufbahnverordnung enthalten (BLV). So verpflichtet § 46 BLV den Dienstherrn im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen die Leistungsfähigkeit durch Fortbildung zu fördern. Diese Pflicht konkretisiert die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn in § 78 BBG.

Mehr zum Thema

Aufstieg

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