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Gentest

Nach § 19 Gendiagnostikgesetz darf ein Arbeitgeber von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden. Diese Vorschrift gilt gem. § 23 GenDG auch für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.

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Arbeits- und Gesundheitschutz

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