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Geringfügige Beschäftigung

Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist zu unterscheiden zwischen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) und einer kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, umgangssprachlich als Minijob bezeichnet, liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Einkommen 450 Euro nicht übersteigt. Eine kurzfristige Beschäftigung ist gegeben, wenn die Beschäftigung auf drei Kalendermonate oder auf 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Eine geringfügige kurzfristige Beschäftigung besteht allerdings nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro überschreitet.

Arbeitnehmende sind bis zu der Grenze von 450 Euro von der Beitragspflicht zur Arbeitslosen- Kranken- und Pflegeversicherung befreit. In der Rentenversicherung können sich geringfügig entlohnte Beschäftigte von der Versicherungspflicht befreien lassen. Arbeitgebende haben für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, Pauschalabgaben zu entrichten. Für geringfügig Beschäftigte in einem Privathaushalt gelten niedrigere Pauschalabgaben. Für geringfügig kurzzeitig Beschäftigte haben Arbeitgebende lediglich Beiträge zur Unfallversicherung abzuführen.

 Geringfügig entlohnte Beschäftigte unterliegen uneingeschränkt dem TVöD / TV-L. Lediglich die geringfügig kurzfristig Beschäftigten sind gemäß § 1 Abs. 2 lit. m TVöD bzw. § 1 Abs. 2 lit. i TV-L von dem Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages ausgenommen.

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