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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Haftung

Beamtinnen und Beamte

Regelungen zur Schadenersatzhaftung von Beamten sind für den Bereich des Bundes in § 75 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) enthalten. Auf Länderebene enthält das Beamtenstatusgesetz eine grundlegende Regelung in § 48 BeamtStG; diese entspricht § 75 Abs. 1 BBG. 

Gesetzlich geregelt ist, dass ein Beamter für den Fall, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig seine ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem betroffenen Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat. In Schadensfällen aus der Ausübung eines öffentlichen Amtes trifft die Haftung nach außen gegenüber Dritten gemäß § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich den Dienstherrn, in dessen Diensten der Beamte steht. Die Eigenart dieser Amtshaftung besteht darin, dass die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat übergeleitet wird. Die Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung richtet sich nach § 75 BBG, welcher abschließend die vermögensrechtliche Haftung im Innenverhältnis regelt. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie gegenüber ihrem Dienstherrn als Gesamtschuldner (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BBG bzw. § 48 BeamtStG).

Tarifbereich

In § 3 Abs. 7 TVöD bzw. § 3 Abs. 7 TV-L ist vereinbart, dass für die Schadenshaftung der Beschäftigten die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Bemten gelten, entsprechend Anwendung finden. Das Beamtenrecht beschränkt die Haftung der Beamtinnen und Beamten grundsätzliche auf vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzungen (s.o.). Im Besonderen Teil Krankenhäuser des TVöD (BT-K) ist die Haftung für Beschäftigte auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit explizit eingeschränkt worden.

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