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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Heilfürsorge

Für bestimmte Beamtengruppen (Polizeivollzug, Soldaten oder Feuerwehrkräfte) wird aufgrund des erhöhten Risikos der Berufsausübung Heilfürsorge bzw. truppenärztliche Versorgung gewährt. Grund dafür ist das erhöhte Berufsrisiko dieser Personen. Durch die Heilfürsorgegewährung kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nach. Nähere Regelungen zum umfassten Personenkreis, Leistungsumfang, Eigenbeträgen oder Anrechnungen als Sachbezüge sind in einzelnen Verordnungen auf Bundes- und Länderebene geregelt.

Der Anspruch umfasst in der Regel:

  • ambulante und stationäre ärztliche Behandlung
  • zahnärztliche Behandlung
  • häusliche Krankenpflege
  • Heilbehandlung während eines Auslandsaufenthaltes
  • vorbeugende Gesundheitsfürsorge

Unterschiede bestehen auch bei Zuzahlungen oder der Anrechnung von Eigenbehalten auf das Grundgehalt.

Der Anspruch auf Heilfürsorge hat Vorrang vor dem Anspruch auf Beihilfe. Berücksichtigungsfähige Angehörige erhalten Leistungen nach den jeweiligen Beihilfevorschriften.

Mit Eintritt in den Ruhestand wird dann Beihilfe statt der Heilfürsorge gewährt.

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