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Höchstruhegehaltssatz

Der Höchstruhegehaltssatz bestimmt die Höhe des maximal zustehenden Ruhegehalts des Beamten und hat auch maßgebliche Auswirkungen auf die etwaige Ruhendstellung von Versorgungsbezügen beim gleichzeitigen Bezug weiterer Einkünfte durch den Ruhestandsbeamten/den Versorgungsempfänger.

Der beamtenrechtliche Höchstruhegehaltssatz betrug bis zum Jahr 2003 noch 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem erreichten Amt mit der für mindestens zwei Jahre innegehabten Besoldungsgruppe. Seitdem erfolgte in Bund und Ländern – im Rahmen allgemeiner Linearanpassungen der Bezüge – eine Abschmelzung des Höchstruhegehaltssatzes in acht Schritten auf nunmehr 71,75 Prozent der entsprechenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

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