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Konkurrentenklage

Im Zusammenhang mit der Besetzung höherwertiger Positionen im Beamtenbereich kann es zum Streit zwischen Bewerberinnen und Bewerbern sowie dem Dienstherrn kommen. Es gibt rechtlich zwar keinen Anspruch auf Beförderung und auf Berücksichtigung bei einer Stellenbesetzung. Stellenbesetzungen müssen sich aber stets am Prinzip der Bestenauslese orientieren und es müssen die vorgesehenen Formen, wie etwa Stellenausschreibungen, erfüllt sein.

Diese Voraussetzungen können von einem unterlegenen Bewerber im Wege der Konkurrentenklage gerichtlich überprüft werden. Wegen der im Interesse der Ämterstabilität bestehenden Formbedürftigkeit des Beamtenrechts (Ernennung durch Verwaltungsakt), muss der unterlegene Stellenbewerber vor der Ernennung des Konkurrenten einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Nach erfolgter Ernennung hat eine Konkurrentenklage in aller Regel keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag an das Verwaltungsgericht ist in der Regel darauf gerichtet, die Ernennung des ausgewählten Beamten vorläufig zu verhindern. Es kann aber unter bestimmten Umständen bereits die Übertragung des Dienstpostens an den Konkurrenten verhindert werden. Die Konkurrentenklage im Hauptsacheverfahren ist regelmäßig nur auf die Aufhebung der Auswahlentscheidung gerichtet. Im einstweiligen Verfahren muss der unterlegene Bewerber darlegen, dass das Auswahlverfahren an Fehlern gelitten hat, dass nicht der am besten geeignete Kandidat ausgewählt wurde und dass bei rechtmäßigem Ablauf auch der unterlegene Bewerber hätte ausgewählt werden können.

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