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Missbilligung
Die Missbilligung – auch häufig als Verwarnung, Ermahnung oder Beanstandung bezeichnet – stellt eine Vorstufe der Abmahnung dar und enthält – anders als diese – keine Kündigungsandrohung. Mit der Missbilligung will der Arbeitgeber lediglich das gerügte Verhalten sanktionieren, ohne dass er eine Kündigung beabsichtigt. Die Missbilligung hat mit der Abmahnung lediglich die Beanstandung des Verstoßes gegen die Arbeitspflicht gemein. Im Fall einer Missbilligung ist daher zu beachten, dass vor einer Kündigung wegen Fortsetzung des missbilligten Fehlverhaltens in der Regel eine Abmahnung erforderlich ist, da dem Beschäftigten nicht die Konsequenzen eines weiteren Verstoßes gegen seine Arbeitspflicht erklärt wurden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit empfiehlt es sich, die Ausübung der Missbilligung als solche auch begrifflich zu kennzeichnen, um sie von der Abmahnung zu unterscheiden.