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Schlichtung

Unter Schlichtung ist der Versuch der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien unter Beteiligung eines unabhängigen Dritten (Schlichter) zu verstehen. Einen Zwang zur Schlichtung, das heißt eine gesetzliche Vorschrift, nach der ein Arbeitskampf erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beginnen darf, gibt es nicht. Im öffentlichen Dienst besteht zwischen dbb und dem Bund sowie der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) eine Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren vom 22. November 2011. Danach kann jede Tarifvertragspartei die Schlichtung anrufen. Die Tarifvertragsparteien sind dann auch verpflichtet, sich auf das Schlichtungsverfahren einzulassen. Während des Schlichtungsverfahrens besteht Friedenspflicht. Das Verfahren endet mit der Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission. Auf der Grundlage dieser Einigungsempfehlung werden die Tarifverhandlungen wieder aufgenommen und ggfs. fortgesetzt.

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat die Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren vom 30. September 2002 mit den Gewerkschaften gekündigt. Bislang wurde mit der TdL auch keine neue Vereinbarung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abgeschlossen.

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