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Soziale Angelegenheiten

Nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat in den dort genannten sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen, unter anderem Festlegung von Anfang und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit, allgemeine Grundsätze zu Urlaubsplänen, Einführung von technischen Einrichtungen zur Überwachung der Arbeitnehmer und Fragen zur allgemeinen Lohngestaltung. Die sozialen Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat mitzubestimmen hat, sind Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer des Betriebes betreffen. Das Mitbestimmungsrecht greift daher nur dort, wo ein kollektiver Bezug der Maßnahme gegeben ist.

Mitbestimmungsfrei sind dagegen Entscheidungen, Maßnahmen und Vereinbarungen, die den individuellen Besonderheiten einzelner Arbeitnehmer Rechnung tragen und deren Auswirkungen sich auf das Arbeitsverhältnis einzelner Arbeitnehmer beschränken. So etwa individuelle Arbeitszeit eines einzelnen Arbeitnehmers oder dessen individueller Lohn. Demgegenüber hat die Anordnung von Überstunden immer dann einen kollektiven Bezug, wenn damit anfallende Mehrarbeit bewältigt wer- den soll, auch wenn nur ein einzelner Arbeitnehmer zu deren Erledigung ausreicht. Denn es ist zu entscheiden, ob, durch wen und in welcher Zeit Überstunden geleistet werden sollen.

Die Mitbestimmung des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten ist nicht von einer Mindestgröße des Betriebes abhängig. Voraussetzung für die Ausübung der Beteiligungsrechte ist nur das Bestehen eines Betriebsrates. Besteht kein Betriebsrat, kann der Arbeitgeber die Angelegenheiten des § 87 BetrVG selbst regeln.

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