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Sozialversicherungsträger

Die jeweiligen Träger der Sozialversicherung sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich selbst verwalten. Sie erbringen gemäß § 12 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) I die Sozialleistungen. Die einzelnen Versicherungsträger werden jeweils im Absatz 2 der in §§ 18 ff. SGB I aufgezählten Sozialleistungen genannt. So sind für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung die Orts-, Betriebs-, Innungs-, See- und Landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen zuständig. Für die Leistungen in der sozialen Pflegeversicherung sind die Krankenkassen zuständig. Für die Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden und die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallkasse des Bundes zuständig.

Zuständig für die Leistungen der Rentenversicherung sind die deutsche Rentenversicherung, die deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen. Weiter ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) für die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, für Zahlung des Kindergeldes (Familienkasse) bei nicht im öffentlichen Dienst Beschäftigten und weitere Leistungen zuständig.

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