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Tarifautonomie

Tarifautonomie ist die Befugnis von Gewerkschaften einerseits und Arbeitgebenden bzw. Verbänden von Arbeitgebenden andererseits, durch verbindliche Verträge (Tarifverträge) und unabhängig von staatlicher Einflussnahme die Arbeitsverhältnisse zwischen ihren Mitgliedern selbstständig zu regeln. Im Wege von Tarifverhandlungen können grundsätzlich alle Arbeitsbedingungen frei verhandelt werden. Ihre Grenzen findet die Tarifautonomie dort, wo der Gesetzgeber zum Schutz der Arbeitnehmenden bestimmte Mindestbedingungen definiert hat. Beispiele hierfür sind die Regelungen bezüglich des Mindesturlaubsanspruchs gemäß dem Bundesurlaubsgesetz oder die Regelungen im Arbeitszeitgesetz.

Die Tarifautonomie gewährleistet auch, dass der Staat nicht in den Arbeitskampf, den Streik oder eine Aussperrung eingreift. Streitigkeiten hieraus entscheiden ausschließlich die Arbeitsgerichte. Die rechtliche Grundlage der Tarifautonomie ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) mit dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Koalitionsfreiheit) in Artikel 9 Absatz 3 verankert. Die Verfassungsnorm wird durch die Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes (TVG) näher konkretisiert.

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