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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Wechselschichtdienst

Beamtenbereich

Wechselschichtdienst ist der Dienst, für den nach einem Schichtplan der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorgesehen ist, wenn dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in dem dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtdienst zu leisten sind, § 2 Nr. 14 AZV.

Nach § 12 EUrlV gibt es für Beamtinnen und Beamten, die in Wechselschichtdienst arbeiten, Zusatzurlaub bis zu 6 Tagen. Die Anzahl der Urlaubtage hängt davon ab, an wie viel Tagen Wechselschichtdienst geleistet worden ist.

Tarifbereich

Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ist der Begriff „Wechselschichtdienst“ in § 7 Abs. 1 TVöD/TV-L definiert.

Wechselschichtdienst ist danach die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. Nachtarbeit ist dabei die Arbeit zwischen 21.00 und 6:00 Uhr.

Beschäftigte, die Wechselschicht arbeiten, haben Anspruch auf eine Wechselschichtzulage gemäß § 8 TVöD/TV-L und auf Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD/TV-L.

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