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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Dienst zu ungünstigen Zeiten

Für Bundesbeamte ist ein Dienst zu ungünstigen Zeiten in § 3 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV) wie folgt definiert:

  • an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
  • an Samstagen nach 13:00 Uhr,
  • an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12:00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
  • an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr.

Für Landesbeamte gelten gesonderte Regelungen.

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