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Dienst zu ungünstigen Zeiten
Für Bundesbeamte ist ein Dienst zu ungünstigen Zeiten in § 3 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV) wie folgt definiert:
- an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,
- an Samstagen nach 13:00 Uhr,
- an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12:00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
- an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr.
Für Landesbeamte gelten gesonderte Regelungen.