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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Dienstfähigkeit

Beamtenbereich

Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist, § 44 Abs. 1 BBG.

Tarifbereich

Gemäß § 3 Abs. 4 TVöD bzw. § 3 Abs. 5 TV-L ist der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung berechtigt, den Beschäftigten zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen gegeben sind, um die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Entsprechende Vorschriften enthalten § 7 BAT und § 10 MTArb.

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