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Disziplinarrecht
Beamtenbereich
Beamte unterliegen einem besonderen Disziplinarrecht, das Fehlverhalten im Dienst, unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb des Dienstes, sanktioniert.
Nach § 77 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. § 47 Beamtenstatusgesetz begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Auch ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes kann als Dienstvergehen einzustufen sein, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Auch Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen können disziplinarrechtlich belangt werden, insbesondere wenn sie gegen die Amtsverschwiegenheit, Anzeigepflicht oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (in der aktiven Zeit) verstoßen.
Das Disziplinarrecht des Bundes ist im Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelt. Die Bundesländer haben jeweils eigene Disziplinargesetze oder Disziplinarordnungen. Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Für den Bereich des Bundes sind diese in den §§ 5 ff. BDG geregelt. Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind Kürzung des Ruhegehalts und Aberkennung des Ruhegehalts.
Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden; im Übrigen wird das Beamtenverhältnis beendet.
Tarifbereich
Das für Beamte geltende Disziplinarrecht, das als Maßnahme auch die Entfernung aus dem Dienst vorsieht, gilt nicht für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. In den für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes geltenden Vorschriften gibt es keine Regelungen, die dem Disziplinarrecht für Beamte vergleichbar wären. Das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Personalvertretungsgesetze der Länder gestatten zwar, zur „Regelung der Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten“ (§ 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG) Dienstvereinbarungen abzuschließen. Diese können jedoch keine dem Disziplinarrecht vergleichbaren förmlichen Verfahren und Maßnahmen vorsehen. Insbesondere können sie wegen der bestehenden gesetzlichen und tariflichen Vorschriften keine eigenständigen Regelungen über Gehaltskürzung, Herabgruppierung oder Kündigung als Mittel zur Ahndung von Pflichtverstößen treffen.