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Sonderregelungen bei der Geburt
Beamte
Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 SUrlV – Bund – werden Beamten für die Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin ein Arbeitstag Sonderurlaub gewährt. Ähnliche Regelungen gibt es auch im Landesrecht.
Tarifbereich
§ 29 Abs. 1 Satz 1 lit. a TVöD bzw. § 29 Abs. 1 Satz 1 lit. a TV-L sieht die Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts für einen Arbeitstag bei der Geburt eines Kindes vor. Im Unterschied zur Regelung im BAT wird die Freistellung auch bei der Niederkunft der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gewährt.