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Gehorsamspflicht
Beamtinnen und Beamte sind gemäß § 62 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz bzw. § 35 Beamtenstatusgesetz verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen. Sie haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen tragen Beamtinnen und Beamte persönliche Verantwortung.
Haben sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen, müssen sie diese unverzüglich bei ihrem bzw. ihrer unmittelbaren Vorgesetzten geltend machen (Remonstrationspflicht). Hält der bzw. die Vorgesetzte an der Anordnung fest, haben sie sich an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, muss sie ausgeführt werden, die betreffenden Beamtinnen und Beamte sind dann von ihrer eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig ist, und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit erkennbar ist oder dadurch die Würde des Menschen verletzt wird.