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Korruption

Wer als Beschäftigter des öffentlichen Dienstes Vorteile für sich oder Angehörige verlangt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit verlangt oder annimmt, macht sich der Vorteilsannahme strafbar; als Vorteilsgewährung trifft das auch denjenigen, der die Vorteile anbietet (§§ 331, 333 Strafgesetzbuch - StGB). Werden dabei auch noch Amtspflichten verletzt, handelt es sich um Bestechlichkeit und Bestechung, die mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe belegt sind (§§ 332, 334 StGB). Für Beamtinnen und Beamte kann dies bei einer Verurteilung den Verlust der Beamtenrechte bedeuten (§ 41 Bundesbeamtengesetz - BBG, § 24 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG).

Insbesondere für die Beamten ist die Gesetzeslage klar: Ein Beamter darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Neben diesen im § 71 BBG festgeschriebenen Regeln gelten weitere behördeninterne Richtlinien sowie allgemein das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption. Im Bereich der Korruptionsprävention hat die Bundesregierung die Richtlinie zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung geschaffen, deren Vorläufer aus dem Jahr 1998 und deren aktuelle Fassung vom 30. Juni 2004 datiert. Die Richtlinie umfasst die wesentlichen Maßnahmen einer Präventionsstrategie wie die Feststellung besonders korruptionsgefährdeter Arbeitsgebiete, das Mehr-Augen-Prinzip, die Schaffung einer Ansprechperson, die Sensibilisierung der Beschäftigten sowie die Leitsätze für die Vergabe.

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