In den letzten Wochen und Monaten erhalten alle Vereine und Verbände Post vom Bundesanzeiger. Für die verpflichtende Eintragung in das Transparenzregister verlangt der Verlag Gebühren für die Jahre 2017 bis 2020. Gemeinnützige juristische Personen (z.B. Vereine) können durch Vorlage des Körperschaftssteuerfreistellungsbescheides und mit anderen erforderlichen Unterlagen eine Gebührenbefreiung ab dem Jahr 2020 beantragen. Für Gewerkschaften und Berufsverbände gilt: Der gesamte Verband ist eine Organisation. In den meisten Satzungen ist geregelt, dass Organisationsformen auf Landes-, Bezirks und Ortsebene keine eigenständigen Verbandsgliederungen sind. Damit besteht nur für die Organisation auf Bundesebene eine Eintragungspflicht. Wenn es aber unterhalb der Bundesebene eigenständige Organisationen, z.B. eingetragene Vereine gibt, dann muss jeder eigenständige Verein (eingetragener Verein = e.V.) die Zwangseintragung und die damit verbundenen Gebühren akzeptieren.
Sollten Sie als Vorstand einer örtlichen Gewerkschaft einen Gebührenbescheid erhalten, dann wenden Sie sich bitte sofort an die Bundesgeschäftsstelle ihrer Gewerkschaft bzw. Ihres Bundesverbandes.
Quelle: Deutscher Beamtenbund Kreisverband Münster
Die vierte EU-Geldwäscherichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ein Transparenzregister mit dem Ziel der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche und Steuerflucht einzuführen. In der Bundesrepublik Deutschland ist dazu am 26.06.2017 das Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt unter anderem die Einrichtung eines sogenannten Transparenzregisters. Juristische Personen des Privatrechtes – also auch eingetragene Vereine (e. V.) – müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten mittels dieses zentralen Registers elektronisch transparent machen. Zur Herstellung der geforderten Transparenz über Vereine wurde das Transparenzregister mit dem Vereinsregister verknüpft. Wenn sich die geforderten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Vereins bereits in elektronisch abrufbarer Form aus dem Vereinsregister ergeben, ist also keine aktive Meldung an das Transparenzregister erforderlich. Ausnahme: Es besteht nur dann eine Auskunfts- und Meldepflicht, wenn es einzelne Mitglieder gibt, die 25 Prozent oder mehr des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung halten.
Gebühren Für die Führung des Transparenzregisters werden Gebühren erhoben. Die Jahresgebühr betrug bis einschließlich des Gebührenjahres 2019 2,50 Euro jährlich (zzgl. MwSt.). Für 2017 wurde die halbe Jahresgebühr von 1,25 Euro (zzgl. MwSt.) berechnet. Ab dem Gebührenjahr 2020 beträgt die Gebühr 4,80 Euro (zzgl. MwSt.) jährlich.
Gebührenbefreiung ab 2020 auf Antrag
Seit dem 1. Januar 2020 ist eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine gesetzlich vorgesehen. Hier gibt es jedoch keinen Automatismus. Die betreffenden Vereine müssen aktiv einen Antrag für die Gebührenbefreiung stellen.
Keine rückwirkende Befreiung
Die von vielen Vereinen und Verbänden bereits in 2019 nachdrücklich geforderte rückwirkende Befreiung ist gesetzlich nicht vorgesehen, so dass erstmals für das Gebührenjahr 2020 eine Befreiung erfolgen konnte. Für die zurückliegenden Gebührenjahre müssen die Gebühren weiterhin entrichtet werden. Vereine, die also in 2021 Rechnungen erhalten haben, müssen dementsprechend leider die Jahresgebühr rückwirkend zahlen. Es können Bußgelder bei Nichtbeachtung erhoben werden. Bescheide für Vereine, die 2020 bereits einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben Vereine, die im Jahr 2020 einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, erhalten in den kommenden Monaten vom Bundesanzeiger Verlag einen Bescheid. Die Gebührenbefreiung gilt nicht rückwirkend für die Jahre 2017 bis 2019. Für das Jahr 2020 müssen keine Gebühren gezahlt werden, sofern die erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind.
Laufzeit der Gebührenbefreiung
Dem Bescheid wird zu entnehmen sein, wie lange die Gebührenbefreiung für den jeweiligen Verein gültig ist. Grundlage ist die Gültigkeitsdauer des Freistellungsbescheids. Sobald die Gebührenbefreiung abgelaufen ist, muss ein neuer Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden. Dem neuen Antrag müssen dann auch wieder die aktuellen Unterlagen beigefügt werden. Antragsstellung Wir empfehlen nach derzeitigem Stand eine Antragstellung auf Gebührenbefreiung bis spätestens zum 31.12.2021. Ein Antrag auf Gebührenbefreiung kann nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Antragsteller haben die Möglichkeit, die Antragsstellung über die Internetseite des Transparenzregisters vorzunehmen oder eine E-Mail zu übermitteln. Die Antragstellung über die Webseite ist deutlich
1. Variante:
Anmeldung über die Internetseite des Transparenzregisters Die Anmeldung erfolgt über die Webseite des Transparenzregister www.transparenzregister.de. Bei der Antragstellung über die Internetseite ist eine vorherige Registrierung erforderlich. Zunächst legen Sie ein Benutzerkonto mit einer E-Mail-Adresse und einem Passwort an. An die E-Mail-Adresse wird Ihnen ein Bestätigungslink zugeschickt, den Sie öffnen müssen, damit das Benutzerkonto freigeschaltet wird. Anschließend melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten an. Unter „Meine Daten“ wählen Sie dann die erweiterte Registrierung. Zu den Angaben:
2. Variante:
Übermittlung per E-Mail Es ist auch derzeit noch weiterhin möglich, die Anträge auf Gebührenbefreiung per E-Mail an die Adresse gebuehrenbefreiung(at)transparenzregister.de zu übermitteln. Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
Musteranschreiben:
Transparenzregister Bundesanzeiger Verlag GmbH Amsterdamer Straße 192 50735 Köln per E-Mail an die oben genannte E-Mail-Adresse.
Betrifft: Antrag auf Gebührenbefreiung[VEREINSREGISTERNUMMER]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich für den [NAME DES VEREINS/ ADRESSE] mit der Vereinsregisternummer [VEREINSREGISTERNUMMER] einen Antrag auf Gebührenbefreiung für die Gebührenjahre, für die ein steuerbegünstigter Zweck anhand der beigefügten Unterlagen nachgewiesen wird. Ich erkläre, dass ich als [FUNKTION ANTRAGSTELLER/-IN] dazu berechtigt bin, den Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen. Als Nachweis füge ich im Anhang den Auszug aus dem Vereinsregister bei. Zudem finden Sie eine Kopie meines Personalausweises als Nachweis meiner Identität in den Anlagen. Den Nachweis der steuerbegünstigenden Zwecke des [NAME DES VEREINS] gibt der ebenfalls beigefügte aktuelle Freistellungsbescheid.
Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]
Quelle: Westfälischer Heimatbund - Münster
Hintergrundinformationen
Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?
Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden. Hierzu gehören unter anderem juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 GwG) sowie z.B. nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 GwG). Ausnahmen von der Eintragungspflicht können nach § 20 Abs. 2 GwG bestehen, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den im GwG genannten Dokumenten im Handelsregister oder anderen genannten öffentlichen Registern elektronisch abrufen lassen sowie bei börsennotierten Gesellschaften, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen.
Welche Angaben sind mitteilungspflichtig?
Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: Der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG), in bestimmten Fällen die Staatsangehörigkeit (vgl. § 21 Abs. 1 GwG). Sowohl Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig.
Wer darf im Transparenzregister Einsicht nehmen?
Der Zugang zur Suche im Transparenzregister erfolgt gestaffelt nach der Funktion der Einsichtnehmenden. Demnach haben bestimmte Behörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters. Verpflichteten ist der Zugang dagegen nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet. Darüber hinaus wird die Einsicht allen Mitgliedern der Öffentlichkeit gewährt.
Ab wann ist die Einsichtnahme der Eintragungen möglich?
Seit dem 27.12.2017 ist eine Einsichtnahme möglich.
Quelle: Transparenzregister – www.transparenzregister.de