Rundschreiben zur Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung.

Beschäftigte in NRW bei Kinderbetreuung unterstützen

18. März 2020

Die Bundesregierung hat nach der Schließung von Schulen und Kindertagesstätten eine Verordnung erlassen, nach der Beschäftigte unter bestimmten Umständen Sonderurlaub zur Kinderbetreuung beantragen können. Der DBB NRW fordert eine Übertragung dieser Regelung auf die Beschäftigten in Nordrhein-Westfalen.

Die Schließung von Schulen und Kindertagesstätten in Nordrhein-Westfalen ist ein richtiger und wichtiger Schritt zur Eindämmung der CoV-2-Pandemie. Trotzdem stellt diese Entwicklung viele Eltern vor große Herausforderungen, insbesondere da auch Großeltern als Betreuungspersonen nicht herangezogen werden sollen. Die Landesregierung hatte ihren Behörden aus diesem Grund auch empfohlen, überall wo dies machbar ist, Homeoffice zu ermöglichen. In vielen Bereichen ist das bereits möglich, jedoch gibt es immer noch sehr viele Beschäftigte, die nicht von dieser Möglichkeit profitieren können – zum Teil auch auf Grund von Versäumnissen im Bereich der Digitalisierung in der Vergangenheit.

Die Bundesregierung hat aus diesem Grund für ihre Beschäftigten – Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte – die Möglichkeit geschaffen, Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung zu beantragen. Diese soll dann ermöglicht werden, wenn Kinder unter zwölf Jahren zu betreuen sind, die Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann und soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Auch die Beschäftigten des Landes sowie der Kommunen werden aktuell vor den gleichen Problemen stehen wie die Beschäftigten des Bundes. Entsprechend fordert der Deutsche Beamtenbund und Tarifunion (DBB NRW) die Landesregierung auf, eine entsprechende Regelung auch für die Beamtinnen und Beamten sowie für die Tarifbeschäftigten zu erlassen.

Darüber hinaus wäre grundsätzlich zu überlegen, ob angesichts der starken Ausbreitung nicht eine generelle Aussetzung aller nicht-notwendigen Arbeiten erfolgen sollte. So könnten die Beschäftigten in diesen Bereichen – wo immer es nicht möglich ist, im Homeoffice zu arbeiten – generell auf Basis einer allgemeinen Dienstbefreiung nach Hause geschickt werden. „Momentan sollten alle unnötigen sozialen Kontakte vermieden werden“, erklärt Roland Staude, 1. Vorsitzender des DBB NRW. „Gerade am Arbeitsplatz kommen jedoch mitunter viele Menschen auf kleinem Raum zusammen und es werden auch Gemeinschaftsräume wie Küchen und sanitäre Einrichtungen genutzt.“ Wo es möglich sei, könne eine Dienstbefreiung folglich helfen, die Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen zu schützen und gleichzeitig eine weitere Ausbreitung zu verringern.

Dies ist insbesondere deswegen wichtig, da nur durch eine deutliche Verlangsamung der Infektionsgeschwindigkeit eine Überforderung unseres Gesundheitssystems vermieden werden kann. „Jeder Beschäftigte dessen Aufgabenerledigung momentan verzichtbar ist und verschoben werden kann, der kann dadurch dass er zuhause bleibt seine Kolleginnen und Kollegen schützen und somit einen wichtigen Beitrag leisten, um die Funktionsfähigkeit des Staates zu erhalten“, so der DBB NRW Vorsitzende.

Die gesamte Pressemitteilung finden Sie hier.