Risiko der Schlechterstellung für Beamtinnen und Beamte verringert

Dienstrechtsreform: DBB NRW erzielt Erfolg bei Erfahrungsstufen

16. Januar 2017

In einem Runderlass hat das Finanzministerium Durchführungshinweise zur Stufenfestsetzung gegeben. Nach § 91 Abs. 13 LBesG NRW n.F. können Beamtinnen und Beamte, die zum 01.06.2013 von den Dienstalters- zu den Erfahrungsstufen übergeleitet wurden, eine Einstufung nach neuem Recht durchführen lassen.

In einem Runderlass hat das Finanzministerium Durchführungshinweise zur Stufenfestsetzung gegeben. Nach § 91 Abs. 13 LBesG NRW n.F. können Beamtinnen und Beamte, die zum 01.06.2013 von den Dienstalters- zu den Erfahrungsstufen übergeleitet wurden, eine Einstufung nach neuem Recht durchführen lassen.

Diese Möglichkeit besteht jedoch nur auf Antrag und ohne eine „Günstigerprüfung“. Der DBB NRW hatte im Rahmen politischer Gespräche auf die Problematik einer möglichen Schlechterstellung hingewiesen. Grundsätzlich hält das Finanzministerium zwar weiterhin an dieser Praxis fest, im Runderlass wird jedoch deutlich die Möglichkeit herausgestellt, dass der Antrag im Falle einer Schlechterstellung zurückgezogen werden kann. Der Deutsche Beamtenbund Nordrhein-Westfalen begrüßt diesen deutlichen Hinweis. „Dadurch wird das Risiko einer Verschlechterung für betroffenen Beamtinnen und Beamten deutlich miniminiert“, so Roland Staude, Vorsitzender des DBB NRW. 

Im Detail beruht die Möglichkeit, den Antrag zurückzuziehen auf der Tatsache, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts und unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht vor einer „Verböserung“ immer eine Anhörung (nach §28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz NRW) stattfinden muss. Im Rahmen dieser Anhörung haben Betroffene dann die Möglichkeit, ihren Antrag zurückzunehmen.

Ob eine neue Stufenfestsetzung günstiger ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt sehr individuell vom persönlichen Lebenslauf ab. Vielfach dürfte eine Verbesserung beispielsweise bei so genannten „Früheinsteigerinnen und Früheinsteigern“ zu erwarten sein, d.h. Beamtinnen und Beamten, die vor dem 01.06.2013 und vor Vollendung des 21. Lebensjahres in der Laufbahngruppe 1 (ehemals einfacher und mittlerer Dienst), vor Vollendung des 23. bzw. 29. Lebensjahres in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt  bzw. 2, 2. Einstiegsamt (ehemals gehobener bzw. höherer Dienst) eingestiegen sind. 

Die neue Stufenfestsetzung erfolgt nicht automatisch, sondern muss beantragt werden. Ein entsprechender Antrag muss bis spätestens zum 30.06.2017 gestellt sein und wirkt dann auf den Beginn des Jahres zurück.

Änderungen im Besoldungsrecht durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz
vom 14. Juni 2016  - Durchführungshinweise zu § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes.