Steuererleichterungen ab 1. Januar 2021

Erleichterungen für Familien und ehrenamtlich tätige Menschen

03. Januar 2021

Das Ministerium der Finanzen hat in seiner jüngsten Pressemitteilung auf wichtige steuerliche Änderungen ab dem 01.01.2021 hingewiesen, die finanzielle Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger bringen werden, so Minister Lutz Lienenkämper.

Für das Ehrenamt bedeutet das u. a. die Anhebung des Steuerfreibetrages für Einnahmen zum Beispiel aus der Tätigkeit als Übungsleiter von 2.400 auf 3.000 Euro, der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.

Entlastungen für Familien

Im Rahmen des zweiten Familienentlastungsgesetzes wird das Kindergeld pro Kind um 15 Euro pro Monat erhöht. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt auf insgesamt 4.194 Euro für jeden Elternteil, also 8.388 Euro unter anderem bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern.
  
Entlastungen für Pendler
 
Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer für 2021 bis 2023 von 0,30 Euro auf 0,35 Euro angehoben, für 2024 bis 2026 von 0,35 Euro auf 0,38 Euro. Geringverdienende, bei denen die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer zu keiner steuerlichen Minderung führt, können mit einer Mobilitätsprämie entlastet werden.
 
Einführung der Homeoffice-Pauschale
 
Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wird eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro im Jahr, eingeführt. Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers ist hierfür nicht erforderlich. Die Homeoffice-Pauschale wird, wie andere Werbungskosten wie z. B. Weiterbildungskosten und Kosten für Arbeitskleidung, auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet.
  
Hilfen für Alleinerziehende
 
Für Alleinerziehende steigt der Steuerfreibetrag ab 2020 von zuvor 1.908 Euro auf 4.008 Euro pro Jahr. Dieser erhöhte Entlastungsbetrag ist mit dem Jahressteuergesetz 2020 entfristet worden und nicht mehr auf zwei Jahre beschränkt.

.Rückführung des Solidaritätszuschlags
 
Der Solidaritätszuschlag wird für einen Großteil der Bürgerinnen und Bürger abgeschafft. Das entsprechende Gesetz wurde bereits 2019 beschlossen. Die Freigrenze beträgt bei der Einzelveranlagung künftig 16.956 Euro statt 972 Euro, bei der Zusammenveranlagung 33.912 Euro statt 1.944 Euro.
 

Pressemitteilung

des Ministeriums für Finanzen mit allen Informationen zu den Steuerentlastungen in 2021.