Wiedereinführung und Nachbesserung der Jubiläumszuwendungsverordnung des Landes NRW

Forderungen des DBB NRW erfüllt

26. Januar 2017

„Die Wiedereinführung und Nachbesserung der Jubiläumszuwendungsverordnung ist ein Akt der Wertschätzung des Landes NRW gegenüber seinen Beamtinnen und Be-amten für langjährige Treue und Pflichterfüllung“, so Roland Staude, 1. Vorsitzender des DBB NRW.

"Die Wiedereinführung und Nachbesserung der Jubiläumszuwendungsverordnung ist ein Akt der Wertschätzung des Landes NRW gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten für langjährige Treue und Pflichterfüllung", so Roland Staude, 1. Vorsitzender des DBB NRW.

Gerade in der letzten Zeit ist es auch für die breite Öffentlichkeit wieder ersichtlich geworden, dass die Bediensteten des Landes eine tragende Säule des Gemeinwesens darstellen und sowohl das Funktionieren des Landes Nordrhein-Westfalen, seiner Kommunen, aber auch des Staates insgesamt garantieren. Es hat sich deutlich gezeigt, dass die Beamtinnen und Beamten jederzeit bereit sind, außerordentliche Anforderungen und Aufgaben zu übernehmen und zu meistern.

Der DBB NRW hatte sich bereits in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen dafür ausgesprochen, dass die Zeiten, die in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes abgeleistet wurden, Anrechnung auf die Jubiläumsdienstzeit finden.

Nach Auffassung des DBB NRW bestand für eine Herausnahme dieser Zeiten keine Notwendigkeit. "Anwärterinnen und Anwärter leisten treue Dienste. Diese Zeiten aus der Jubiläumszeit herauslösen zu wollen, würde das Ansinnen, Wertschätzung ausdrücken zu wollen, untergraben und von den Betroffenen als das Gegenteil verstanden. Gerade in der heutigen Zeit erbringen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in nahezu sämtlichen Bereichen praktische und praktisch verwertbare Leistungen, die zur Aufgabenerfüllung unerlässlich sind", so Roland Staude.

Ebenso hatte der DBB NRW die Herstellung des Gleichklangs mit dem Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes gefordert. Insoweit sei es nur gerechtfertigt, auch diejenigen Beamtinnen und Beamten in den Kreis der Begünstigten einzubeziehen, welche  nach der Aufhebung der seinerzeitigen Jubiläumszuwendungsverordnung die Jubiläumszeit mit Ablauf des 30. Juni 2016 absolviert und am 01. Juli 2016 ihr Jubiläum gefeiert haben. Dies lässt die Verordnung nunmehr auch zu.