Personalratswahlen 2016: Erstellung der Wählerverzeichnisse

Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst nicht wahlberechtigt

12. März 2016

Mit Inkrafttreten der Bundesverordnung vom 19.03.2013 über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes ist die personalrechtliche Vertretung abschließend geregelt worden.

Mit Inkrafttreten der Bundesverordnung vom 19.03.2013 über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes ist die personalrechtliche Vertretung abschließend geregelt worden: Freiwillige in den Bundesfreiwilligendiensten sind nicht Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 LPVG NRW.

Dies gilt auch Freiwillige im Jugendfreiwilligendienst nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz JFDG).

Die Wahlvorstände werden gebeten, dies bei der Erstellung der Wählerverzeichnisse zu beachten.

Zum Hintergrund:

In den Verwaltungsvorschriften zum LPVG NRW (RdErl. vom 14.03.2013 SMBI. NRW. 2035) wurde der Beschäftigtenbegriff gern. § 5 Abs. 1 S. 2 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein­ Westfalen (LPVG NRW) näher erläutert.

In diesem Zusammenhang wurde der Beschäftigtenstatus für die im Rahmen des Gesetzes über die Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (BFDG) in den Dienststellen Tätigen auf Grund der ausstehenden Bundesverordnung hilfsweise bejaht.