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Neue Corona-Schutzverordnung NRW erlaubt seit dem 15. Juli 2020 viele Veranstaltungsformen

15. Juli 2020

In den letzten Monaten galten in den einzelnen Bundesländern besondere Regelungen im Bezug auf die Durchführung von öffentlichen und privaten Veranstaltungen. So konnten z.B. Mitgliederversammlungen in Vereinen, Verbänden und Gewerkschaften nicht durchgeführt werden. Seit dem 15. Juli 2020 hat das Land Nordrhein-Westfalen die Corona-Schutzvorschriften gelockert. Hier erhalten Sie einen Überblick über die neuen Regelungen (Stand: 15.07.2020):

Welche Regelungen gelten für Veranstaltungen und Versammlungen?

Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 300 Teilnehmern dürfen stattfinden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. Außer im Freien ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Sitzen Teilnehmer während der Veranstaltung auf festen Plätzen, muss – bei Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit – der Mindestabstand nicht eingehalten werden. Und: In geschlossenen Räumen gilt außerhalb des Sitzplatzes die Maskenpflicht.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmern bedarf es eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes. Große Festveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. Oktober 2020 untersagt; dazu zählen z. B. Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste oder Weinfeste.

Welche Regelungen gelten für gesellige Veranstaltungen, wie Familienfeiern?

Solche Feste und Feierlichkeiten dürfen nur aus einem herausragenden Anlass (z.B. Hochzeits-, Tauf-, Geburtstagsfeier, ebenso Beerdigungen) stattfinden. Es sind ab dem 15. Juli höchstens 150 Teilnehmer erlaubt. Das Abstandsgebot und die Maskenpflicht gelten dabei nicht, soweit geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit sichergestellt sind. Gastronomische Betriebe oder Beherbergungsbetriebe dürfen für diese Feste abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten unter Auflagen zur Verfügung stellen.

Gibt es besondere Regelungen bei Kulturveranstaltungen?

Es gelten ähnliche Vorgaben wie für sonstige Veranstaltungen: geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts, grundsätzlicher Mindestabstand, dauerhaft gute Durchlüftung der Räumlichkeit, Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit sowie gegebenenfalls Maskenpflicht. Bei mehr als 300 Zuschauern ist die Veranstaltung nur auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig.

Wie lange gilt die Corona-Schutzverordnung?

Die Regelungen der Corona-Schutzverordnung wurden verlängert: Sie gelten nun bis mindestens 11. August 2020.

Ist die Maskenpflicht verlängert worden?

Ja, vorerst bis zum 11. August 2020.

Wo gilt die Maskenpflicht?

Generell gilt: In allen Handels-, Kultur- und Freizeit-Einrichtungen mit Publikums- und Kundenverkehr sowie im Personenverkehr, aber auch in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesensmuss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Hinweis: Wer die Maskenpflicht missachtet, darf die entsprechenden Angebote nicht nutzen bzw. Einrichtungen nicht betreten.

Gibt es Ausnahmen von der Maskenpflicht?

Ja. Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen. Von der Maskenpflicht ist befreit, wer aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann. Außerdem kann die Maske aus bestimmten Gründen vorübergehend abgelegt werden, beispielsweise zur Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen.

Was bedeuten die Regelungen des Kontaktverbots?

Unverändert dürfen sich Gruppen von höchstens zehn Personen in der Öffentlichkeit treffen. Diese maximale Personenzahl gilt nicht bei Verwandten in gerader Linie oder Personen aus zwei verschiedenen Haushalten. Die allgemeine Abstandsregelung von 1,5 Metern gilt fort, auch die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Bereichen.

Eine Frage für Menschen mit Behinderungen:

Dürfen sie von ihrer Assistenz bzw. einer Betreuungsperson zu Treffen mit anderen Personengruppen begleitet werden?
Ja. Eine Assistenz darf zusätzlich zur erlaubten Anzahl der Personen bzw. Haushalte dabei sein, wenn Sie eine Assistenz benötigen.

Was ist mit der einfachen und besonderen Rückverfolgbarkeit gemeint?

Im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus müssen den Gesundheitsbehörden Kontaktdaten von Personen, mit denen man zusammengetroffen ist, benannt werden können. Damit diese Kontakte rückverfolgt werden können, müssen Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleiter, Betriebsinhaber etc. alle anwesenden Personen mit Name, Adresse, Telefonnummer und ggfls. Zeitraum des Aufenthalts mit deren Einverständnis schriftlich erfassen und die Daten für vier Wochen sicher aufbewahren. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten. Hierbei handelt es sich um die „einfache Rückverfolgbarkeit“.
Die „besondere Rückverfolgbarkeit“ ist gegeben, wenn neben den oben erwähnten Daten noch ein Sitzplan erstellt wird, aus dem hervorgeht, welche Person wo gesessen hat. Es besteht keine Pflicht, einen solchen Sitzplan zu erstellen. Bei bestimmten Veranstaltungen kann aber auf einen Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen verzichtet werden, wenn ein Sitzplan erstellt wird. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird,  ist auch der Sitzplan für vier Wochen aufzubewahren.

Gibt es neue Regelungen bei der Beherbergung?

Kommen Gäste aus einem Gebiet, für das aufgrund eines erhöhten Infektionsgeschehens eine gesonderte Corona-Regionalverordnung gültig ist, so dürfen diese Personen nur unter bestimmten Bedingungen Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. nutzen. Dafür muss zum Beispiel ein negativer Corona-Test vorliegen. Dieser darf höchstens 48 Stunden (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses) vor der Anreise vorgenommen werden. Hinweis: Die Unterbringung aus zwingenden notwendigen beruflichen oder sonstigen triftigen Reisegründen (Besuche von Familienangehörigen, Lebenspartners o.ä.) ist davon nicht betroffen.

Welche Regelungen gelten im Breiten- und Freizeitsport?

Der Sport- und Trainingsbetrieb auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum ist unter Auflagen möglich. Dazu gehören geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern – auch in Dusch-, Wasch- und Umkleideräumen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

Ist jetzt auch Kontaktsport wieder möglich?

Ja. In geschlossenen Räumen dürfen ab dem 15. Juli u. a. Gruppen bis zu 30 Personen Kontaktsport wieder ausüben, genauso wie im Freien der Kontaktsport Gruppen bis zu 30 Personen möglich ist. Die einfache Rückverfolgbarkeit ist sicherzustellen. Ab dem 15. Juli ist zudem das Betreten von Sportanlagen bis zu 300 Zuschauer erlaubt, und das nur bei sicher gestellter einfacher Rückverfolgung der Personendaten. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt.

Welche Regeln gelten für den Sportunterricht?

Auch im Sportunterricht dürfen Kontaktsportarten ausgeübt werden. Schwimmunterricht ist ebenfalls möglich.

Sind sportliche Wettbewerbe wieder möglich?

Ja, unter Einhaltung von Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sind Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport sowie im Spitzensport (ohne Berufssport) möglich. Für den Berufssport gelten Sonderregelungen, die Profiligen sowie Wettbewerbe von Berufsreitenden und Pferderennen unter entsprechenden Auflagen zulassen. Ab dem 15. Juli ist zudem das Betreten von Sportanlagen bei Wettbewerben bis zu 300 Zuschauer erlaubt, und das nur bei sicher gestellter einfacher Rückverfolgung der Personendaten. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt.

Dürfen Wellness- und Spaßbäder sowie Saunen wieder öffnen?

Ja, seit dem 15. Juni dürfen Wellness-, Erlebnis- und Spaßbäder wieder öffnen. Auch Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen wieder betrieben werden. Diese Wellnesseinrichtungen dürfen auch in Beherbergungsbetrieben wieder genutzt werden. Die jeweiligen Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben sind zu beachten.

Dürfen Kantinen und Hochschulmensen wieder öffnen?

Ja, seit dem 15. Juni dürfen öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen unter Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben wieder öffnen.

Welche Erleichterungen gibt es im Handel?

Erleichterungen gelten seit 15. Juni auch für die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel. Diese wird von einer Person pro zehn Quadratmeter auf eine Person pro sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche des Ladengeschäfts erweitert.

Gilt dies auch in Museen und Ausstellungen sowie in Zoos und Tierparks?

Ja, auch dort wird die Besucherbegrenzung von einer Person pro zehn Quadratmeter auf eine Person pro sieben Quadratmeter erweitert.

Dürfen Bars wieder öffnen?

Ja, Bars dürfen seit dem 15. Juni unter Auflagen wieder öffnen.

Was ist mit Clubs, Discotheken und Bordellbetrieben?

Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen. Sexuelle Dienstleistungen in und außerhalb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bleiben untersagt.

Haben Spielbanken wieder geöffnet?

Ja, seit 15. Juni ist der vollumfängliche Betrieb von Spielbanken wieder gestattet.

Welche Regeln gelten für die Gastronomie?

Weiterhin dürfen an einem Tisch maximal zehn Personen zusammensitzen – oder Personen aus zwei Hausständen bzw. Verwandte in gerader Linie. Geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit sind zu treffen, die Detailregelungen finden sich in den jeweiligen Hygiene- und Infektionsschutzstandards . Ab dem 15. Juli sind in gastronomischen Betrieben unter Auflagen auch Feste (z.B. Hochzeitspartys, runde Geburtstage) mit bis zu 150 Personen wieder möglich.

Darf ich in der Kneipe wieder Darts oder Billard spielen?

Ja, unter Auflagen: So sind die Kontaktflächen regelmäßig zu reinigen bzw. desinfizieren, Gäste müssen vor der Nutzung die Hände waschen bzw. desinfizieren.

Welche Regelungen gelten für Shisha-Bars?

Shisha-Pfeifen dürfen nicht von mehreren Personen gleichzeitig und nur bei Verwendung von Einmal-Mundstücken und Schläuchen, die nach Gebrauch entsorgt werden, und nur bei vollständiger dauerhafter Durchlüftung der Räumlichkeiten verwendet werden.

Ist Grillen wieder erlaubt?

Ja, das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen ist wieder möglich. Die Kontaktbeschränkungen (nur Gruppen von bis zu 10 Personen, enge Verwandte, Personen aus zwei verschiedenen Haushalten) sind zu beachten.

Können Flohmärkte und Trödelmärkte wieder stattfinden?

Ja. Sie sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig.

Quelle: Land NRW

Link: https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus