Pressemittelung des Verwaltungsgerichts Aachen

Polizeiliche Kontrollstelle während der Proteste im Hambacher Forst im Oktober 2018 rechtmäßig

26. Februar 2021

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Urteil vom 24.02.2021 entschieden, dass die Aachener Polizei im Oktober 2018 berechtigt war, am Dürener Bahnhof eine Kontrollstelle zu errichten.

An dieser wollte die Polizei die Identität der Personen feststellen, die mit einem Sonderzug aus Prag zu Protestaktionen des Aktionsbündnisses "Ende Gelände" am Hambacher Forst anreisen wollten. Die Polizei rechnete auf Grund der Erfahrungen aus früheren Jahren damit, dass die Personen Waffen und gefährliche Gegenstände sowie Vermummungsmaterial mit sich führen könnten, um diese in strafrechtlich relevanter Weise bei den anschließenden Protesten einzusetzen.

Da die Klägerin im Bahnhof Düren nicht bereit war, ihre Identität feststellen zu lassen, wurde sie zunächst an einem Verlassen des Bahnhofs gehindert. Noch am gleichen Tag wandte sie sich mit dem Ziel, ohne polizeiliche Maßnahmen aus dem Bahnhof Düren entlassen zu werden, erfolglos in einem Eilverfahren an das erkennende Gericht (Az. 6 L 1608/18).

Die Klägerin ließ an der Kontrollstelle schließlich ihre Identität feststellen. Sie sieht sich in ihren Grundrechten verletzt, insbesondere in ihrer Versammlungsfreiheit. Die ablehnende Eilentscheidung hat die 6. Kammer nunmehr im Klageverfahren bestätigt und die Rechtmäßigkeit der Polizeimaßnahme festgestellt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Polizei sei berechtigt gewesen, die Kontrollstelle zur Identitätsfeststellung einzurichten. Aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit bei Aktionen des Aktionsbündnisses "Ende Gelände" habe sie damit rechnen dürfen, dass es erneut zu Ausschreitungen kommen würde. Im Jahr zuvor seien nahezu 1.000 Personen in den Tagebau von Seiten des Hambacher Forstes eingedrungen.

Dabei sei es zu Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte und zahlreichen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz gekommen. Die Organisatoren der Aktion hätten erneut zu zivilem Ungehorsam aufgerufen. Dass die Prognose der Polizei zutreffend gewesen sei, habe sich nachträglich bestätigt. Denn es sei zu einer Teilnahme von mehreren Tausend Personen und der Besetzung eines Kohlebaggers sowie der Hambachbahn gekommen.

Gegen 400 Demonstranten seien Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet worden. Die Klägerin sei durch die Kontrollen auch nicht in ihren Grundrechten verletzt worden. Insbesondere sei ihr nicht der Zugang zu einer Versammlung verwehrt worden. Die Durchführung der Identitätsfeststellungen habe lediglich zu zeitlichen Verzögerungen beim Zugang zum Gelände geführt. Dies hätte die Klägerin bei ihrer Planung berücksichtigen können, weil die Kontrollen zuvor angekündigt worden seien.

Gegen das Urteil kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 6 K 2725/19