Roland Staude: Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen hat absoluten Vorrang

Gesetzentwurf sieht Verschiebung der Personalratswahlen vor

02. April 2020

Die eigentlich bis zum Ende der derzeitigen Wahlperiode am 30. Juni 2020 durchzuführenden Personalratswahlen in der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen sollen weitgehend verschoben werden.

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen will eine Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) NRW zur Klarstellung im Umgang mit und zu den Folgen der Verschiebung der Wahlen.

Dies soll in dem „Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ (sogenanntes Epidemie-Gesetz) u. a. geregelt werden.

Zu dem Gesetzentwurf hat auch der Deutsche Beamtenbund Nordrhein-Westfalen Gelegenheit, Stellung genommen. Die dortigen vorgesehenen Änderungen werden begrüßt, jedoch Änderungen sinnvoll angeregt. Nach einer Expertenanhörung soll das Gesetz nach den Vorstellungen der Landesregierung am 09.04.2020 vom Landtag verabschiedet werden.

Roland Staude, Vorsitzender des Deutschen Beamtenbundes Nordrhein-Westfalen, begrüßt die Gesetzesvorlage im Hinblick auf den Passus, der sich mit den Personalratswahlen befasst. „Rechtssichere Personalratswahlen können unter diesen Umständen zum eigentlich vorgesehenen Zeitpunkt nicht garantiert werden. Dies muss jedoch sichergestellt werden“, so Staude.

Die Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen habe absoluten Vorrang, so der DBB NRW Vorsitzende. Außerdem wären verschiedene Wahlvorstände ohnehin nicht mehr vollständig besetzt und entscheidungsfähig.

Durch die Änderung des LPVG NRW wird geregelt, dass die Wahlen bis spätestens zum 30. Juni 2021 nachgeholt werden können. Ein genauer Termin wird jeweils zu einem späteren Termin bekannt gegeben.

Die bestehenden Personalräte bleiben mit dieser Entscheidung über den 30.06.2020 hinaus bis zu einer Neuwahl in der bisherigen Zusammensetzung im Amt. Das gilt selbstverständlich auch für die Personalratsvorsitzenden und die Stufenvertretungen. Rechtsfreie Räume ergeben sich nicht. Die bestehenden Personalräte werden die Geschäfte nach § 23 LPVG auch über den 30.06.2020 hinaus führen.

Auch in den Kommunalverwaltungen in Nordrhein-Westfalen wird der überwiegende Teil der Personalratswahlen verschoben.

Die Änderung des LPVG NRW sieht zudem zur Erleichterung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Arbeit der Personalräte übergangsweise – ebenfalls bis zunächst spätestens dem 30.06.2021 – die Möglichkeit vor, dass die Personalräte Beschlüsse auch im Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmung treffen können.