Entscheidungen sind nunmehr kurzfristig zu erwarten

Über Antrags-/Widerspruchsverfahren wegen einer altersdiskriminierenden Besoldung wird entschieden

18. Juli 2018

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen Runderlass zur Erledigung der noch anhängigen Anträge und Widersprüchen wegen altersdiskriminierender Besoldung herausgegeben.

Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen Runderlass zur Erledigung der noch anhängigen Anträge und Widersprüchen wegen altersdiskriminierender Besoldung herausgegeben.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 19.06.2014 entschieden, dass eine Bemessung des Grundgehalts nach Lebensalter eine Altersdiskriminierung darstelle. Gegenstand war seinerzeit das Besoldungssystem des Landes Berlin. Von dieser Entscheidung war Nordrhein-Westfalen insoweit betroffen, da das Besoldungsrecht in NRW die Festsetzung der Besoldung bis zum 31. Mai 2013 ebenfalls nach dem Besoldungsdienstalter vorsah. Die in NRW bis zum 31. Mai 2013 geltende Anknüpfung der Besoldung hat mithin gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen. Erst zum 01.Juni 2013 wurde die Besoldung nach Erfahrungsstufen eingeführt, um eine solche Altersdiskriminierung zu beseitigen.

Zwischenzeitlich sind verschiedene Urteile ergangen, die sich beispielsweise mit der Höhe, des Zeitraums oder den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs beschäftigt haben. Ergebnis ist zusammenfassend, dass Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern als Ausgleich für die frühere, an das Lebensalter anknüpfende Bemessung ihrer Dienstbezüge unter individuell zu prüfenden Voraussetzungen gegebenenfalls ein Zahlungsanspruch in Höhe von 100 Euro je Monat zustehe, wenn sie im Einzelfall durch das System diskriminiert wurden und dies entsprechend beanstandet haben. Die bis zum 31. Mai 2013 erfolgte Altersdiskriminierung könne allerdings nicht durch eine Einstufung in eine höhere oder gar die höchste Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe des früheren Besoldungssystems ausgeglichen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schon in Entscheidungen vom 30.10.2014, 2 C 6.13, entschieden und hält hieran in Entscheidungen aus Dezember 2017 auch weiterhin fest.

Viele Beamtinnen und Beamte hatten zwischenzeitlich Anträge auf altersdiskriminierungsfreie Besoldung gestellt bzw. entsprechende Widersprüche eingelegt. Diese Verfahren wurden zunächst ruhend gestellt, für die Dauer des Verfahrens wurde auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Das Ministerium der Finanzen hält die Rechtslage nunmehr für geklärt und greift diese Verfahren nunmehr auf.

Hierzu hat es einem am 30.04.2018 veröffentlichten Runderlass vom 13. April 2018 herausgegeben, in dem u.a. Einzelheiten zum Kreis der Berechtigten, zur Höhe sowie der Dauer der Entschädigung, zur Ausschlussfrist etc. geregelt sind. Demnach bestehe ein – unverzinslicher und teilzeitunabhängiger - Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 100 Euro für jeden Anspruchsmonat,

- wenn Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter ihre an das Besoldungsdienstalter beziehungsweise Lebensalter anknüpfenden Dienstbezüge individuell und schriftlich als altersdiskriminierend beanstandet haben,

- die Dienstbezüge ihre Rechtsgrundlage in altersgestuften Systemen der Besoldungsordnung A sowie in der Besoldungsordnung R in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 hatten,

- für Monate oder Teile von Monaten, in denen tatsächlich Dienstbezüge zugeflossen sind,

- für Zeiträume, in denen das Grundgehalt (noch) nicht aus der höchsten Besoldungsdienstalters- beziehungsweise Lebensaltersstufe gezahlt worden ist und

- längstens bis zum 31. Mai 2013.

Ein solcher Anspruch bestehe hingegen nicht

- für volle Monate ohne Anspruch auf Dienstbezüge wie Zeiten von Beurlaubung ohne Bezüge, Elternzeit und andere,

- für Monate, in denen Dienstbezüge aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Grundgehaltstabelle gezahlt wurden,

- für Anwärterinnen und Anwärter und

- ab dem Monat Juni 2013.

Weiterhin begründen nach dem Runderlass erstmalige Anträge/ Widersprüche nach dem 30. Juni 2013 im Hinblick auf die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Absatz 4 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes für keinen Monat einen Entschädigungsanspruch.

Es ist also damit zu rechnen, dass über die das Besoldungsrecht des Landes NRW betreffenden Anträge bzw. Widersprüche zeitnah nach den Maßgaben des Runderlasses entschieden wird, wobei der DBB NRW allerdings darauf hinweist, dass Rechtsschutz hierzu aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Entscheidungen nicht gewährt wird.

Runderlass des FM NRW vom 13. April 2018

Weitere Einzelheiten können dem auch über das Internet einsehbaren Runderlass entnommen werden.