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Was ist bei einem Pflegefall zu beachten? Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW informiert

20. Oktober 2019

Allgemeine Informationen zum Thema Pflege

Auf der Homepage des LBV NRW finden Sie Informationen zum Thema Pflege und Pflegeleistungen. Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus der Beihilfeverordnung NRW.

Hilfe und Pflege im Alter

Jeder Mensch möchte solange wie möglich in seinen eigenen vier Wänden oder im Kreise seiner Angehörigen wohnen. Im Alter kann dieses mit Schwierigkeiten verbunden sein, so dass Hilfeleistungen durch die Familie, die Nachbarn oder auch durch soziale Dienste in Anspruch genommen werden müssen. Zu den Kosten, die sich aus einer Pflegebedürftigkeit ergeben, werden in der Regel Beihilfen gewährt.

Zu den weitere Informationen bzgl. der häuslichen bzw. stationären Pflege gelangen Sie über die Verknüpfungen am Ende dieser Seite.

Pflegebedürftigkeit - was heißt das eigentlich?

Pflegebedürftig ist, wer durch Krankheit oder Behinderung bei personenbezogenen Verrichtungen die Hilfe eines anderen Menschen benötigt. Die Hilfe kann im Bereich der sogenannten Grundpflege sowie der Behandlungspflege erforderlich sein.

Dauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen in diesem Sinne kommen vor im Bereich der:

·      Körperpflege (Waschen, die Zahnpflege, Kämmen, Rasieren u.a.), der

·       Ernährung (das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung), der

·       Mobilität (u.a. das Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Treppensteigen), der

·       hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Reinigung der Wohnung, Wechseln und Waschen der Wäsche u.a.).

Hinweis: Das alleinige Bedürfnis der Hilfe bei hauswirtschaftlicher Versorgung reicht nicht aus.
 

Anerkennungsverfahren und Pflegestufen

Nach den Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes ist eine Zuordnung der pflegebedürftigen Person in eine der Pflegestufen I bis III erforderlich. Der Medizinische Dienst (MDK) der privaten oder sozialen Pflegeversicherung stellt die Pflegebedürftigkeit und den Grad (Pflegestufe) der Pflegebedürftigkeit fest. Das Gutachten des MDK ist auch maßgebend für die Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang Beihilfe im Pflegefall gezahlt werden kann.

Das bedeutet, dass Pflegeleistungen und die Feststellung der Pflegebedürftigkeit immer zuerst bei der Pflegekasse bzw. bei dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen (im Folgendem Pflegeversicherung) beantragt werden müssen. Bitte leiten Sie den Anerkennungsbescheid der Pflegeversicherung der Beihilfestelle unverzüglich zu.

Erst wenn dieser Bescheid der Beihilfestelle vorliegt, kann eine Entscheidung hinsichtlich der Beihilfezahlung zu den Pflegeaufwendungen getroffen werden.

Bitte beachten Sie, dass auch eventuelle Änderungsbescheide der Pflegeversicherung der Beihilfestelle zuzuleiten sind.
Einwendungen gegen die Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe sind grundsätzlich an die Pflegeversicherung zu richten.

Achtung für Mitglieder einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse!
Beihilfeberechtigte, die Mitglied in einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse sind, müssen ihrer Pflegekasse mitteilen, dass bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht.
Eine Bescheinigung über das Bestehen eines Beihilfeanspruchs stellt Ihre Beihilfestelle aus. Diese Information ist für die Kasse wichtig, da beihilfeberechtigte Mitglieder die aus der Pflegeversicherung zustehenden Leistungen lediglich zur Hälfte erhalten.
 

Nichtversicherte Beihilfeberechtigte

Bei Personen, die nicht pflegeversichert sind, entscheidet der Amtsarzt des zuständigen Gesundheitsamtes über die Einstufung in die Pflegestufen. Dieses Anerkennungsverfahren wird von der Beihilfestelle nach Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung eingeleitet.
 

Antragsfristen

Nach § 5 Abs. 5 BVO wird die Beihilfe für Pflegeaufwendungen ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Durch rechtzeitiges Nachfragen lassen sich oftmals Missverständnisse vermeiden, die bei der späteren Bearbeitung Ihrer Beihilfeanträge zu Pflegekosten entstehen können. Sie tragen so zu einem reibungsloseren Bearbeitungsablauf und einer beschleunigten Zahlung der Beihilfen bei.

 

Quelle: LBV NRW

Link: www.finanzverwaltung.nrw.de/de/allgemeines-zum-thema-pflege-0