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Flächentarifvertrag

Flächentarifverträge sind in Deutschland sehr gebräuchlich. Sie werden von den Tarifpartnern für bestimmte Branchen und Regionen ausgehandelt. Sinn und Zweck der Flächentarifverträge ist die Garantie eines Mindeststandards der Arbeitsbedingungen und tariflichen Regelungen. Es sollen im Tarifbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, um so genanntes „Lohndumping“ zu verhindern. Durch die Standardisierungen wird eine Lohnkonkurrenz zwischen den Betrieben einer Branche verhindert.

Da die Lohnanpassungen in Betrieben einer Branche einheitlich erfolgen, genießt ein Flächentarifvertrag hohe Akzeptanz unter den Arbeitnehmenden. Während der Laufzeit des Tarifvertrages besteht eine Friedenspflicht, was die Produktions- und Planungssicherheit, vor allem für Betriebe der vernetzten Wirtschaft, erhöht. Da es zudem nicht erforderlich ist, eine Vielzahl von Einzeltarifverträgen abzuschließen, führt die Geld- und Zeitersparnis zu geringeren Regelungskosten. Weiterer Vorteil flächendeckender Tarifvereinbarungen ist, dass sich der Staat auf seine Rolle als Schlichter bei schweren Tarifkonflikten beschränken kann. Die Einhaltung der in Flächentarifverträgen vereinbarten Standards stellt die Tarifvertragsparteien immer wieder vor neue Herausforderungen. So wurden Klauseln in Flächentarifverträge aufgenommen, die es Betrieben ermöglichen, zeitlich befristet von einzelnen Normen eines Flächentarifvertrages abzuweichen, um spezielle betriebliche Situationen zu berücksichtigen (so genannte Kleinbetriebs-, Krisen- oder Öffnungsklauseln).

Im öffentlichen Dienst hat sich das System der Flächentarifverträge in der Vergangenheit bei der Begründung gleicher Standards für die Beschäftigten bewährt. Der dbb beamtenbund und tarifunion setzt sich auch in Zukunft für die Einhaltung und Pflege dieser Standards ein.

Flächentarifverträge im öffentlichen Dienst sind z.B.

  • der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
  • der Tarifvertrag Nahverkehr (TV-N),
  • der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
  • der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und
  • der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
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TVöD

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