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Dieses Lexikon ist von den Seiten des dbb beamtenbund und tarifunion www.dbb.de eingebunden, für deren Inhalte dieser verantwortlich ist.

 

Hinterbliebenenversorgung

Die Beamtenversorgung erstreckt sich im Todesfall auch auf den/die hinterbliebenen Ehepartner und Kinder des verstorbenen Beamten/der verstorbenen Beamtin. Hinterbliebene Ehegatten erhalten als laufende Leistung Witwen- oder Witwergeld, an versorgungsberechtigten Waisen bzw. Halbwaisen wird Waisengeld gezahlt. Zur Hinterbliebenenversorgung gehören folgende möglichen Bestandteile:

  • Die Bezüge für den Sterbemonat: Die Dienst- oder Versorgungsbezüge des Sterbemonats verbleiben den Erben.
  • Das Sterbegeld: Beim Tod von Beamten bzw. Ruhestandsbeamten (Pensionären) erhalten der überlebende Ehegatte oder u. U. die Kinder ein Sterbegeld in zweifacher Höhe der monatlichen Dienstbezüge bzw. Pension. Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es eine solche Regelung – das sogenannte „Sterbevierteljahr“: Die Rente des Verstorbenen wird dem hinterbliebenen Ehegatten über drei weitere Monate ausbezahlt.
  • Das Witwen- und Witwergeld: Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld für eine/n Witwe/r eines Beamten/einer Beamtin auf Lebenszeit oder einer/eines Ruhestandsbeamtin/en, wenn die/der Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat und die Ehe mindestens ein Jahr angedauert hat. Die Höhe des Witwen-/Witwergelds beträgt 55 Prozent (früher noch 60 Prozent) des Ruhegehalts, das die/der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie/er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.
  • Das Waisengeld: Halbwaisen erhalten 12 Prozent, Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ist der überlebende Elternteil einer Halbwaise nicht witwen- oder witwergeldberechtigt, wird Vollwaisengeld gezahlt.
  • Die Unterhaltsbeiträge: Der Anspruch auf Witwen-/Witwergeld ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen wurde und zugleich zu diesem Zeitpunkt bereits die Regelaltersgrenze vollendet war. In diesen Fällen kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis höchstens zur Höhe des Witwen-/Witwergeldes gewährt werden, auf den allerdings eigene Einkünfte der/des Hinterbliebenen anzurechnen sind. Zu beachten sind auch hier die landesrechtlichen Besonderheiten.
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